Pflanzengesundheit: Einfuhrkontrolle in Bezug auf gelistete invasive gebietsfremde Arten

| Pflanzenschutzdienst

Durch die Kundmachung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission wird eine Einfuhrkontrolle in Bezug auf gelistete invasive gebietsfremde Arten bei bestimmten kontrollpflichtigen Warenkategorien verpflichtend.

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) informiert über die Einfuhrkontrolle auf gelistete invasive gebietsfremde Arten.

Am 1. Jänner 2015 ist die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Kraft getreten.

Unter invasiven gebietsfremden Arten (IAS: Invasive Alien Species) versteht man Pflanzen und Tiere, deren Einschleppung und Ausbreitung an neuen Standorten die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen gefährden oder nachteilig beeinflussen.

Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Pflanzenschutzgesetzes, kundgemacht am 23.02.2016, obliegen den zuständigen Einfuhrbehörden die amtlichen Kontrollen zur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung gemäß Artikel 15, Abs. 2-5 der Verordnung (EU) 1143/2014. Im Fall von Pflanzen (einschließlich Saatgut) ist die zuständige Behörde das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Fall von Tieren die Veterinärbehörde im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK). Die jeweiligen Aufgabenbereiche in Bezug auf die Durchführung der Einfuhrkontrolle auf invasive gebietsfremde Arten werden zwischen den zuständigen Behörden, dem BAES, dem BMSGPK und der Zollbehörde im Bundesministerium für Finanzen (BMF) kommuniziert und koordiniert.

Die Einfuhrkontrolle auf invasive gebietsfremde Arten beschränkt sich auf bestimmte Warenkategorien, die in die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht und in den Spalten (ii) und (iii) der Unionsliste der invasiven Arten angeführt sind (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission, kundgemacht am 14.07.2016).

Werden im Zuge der Kontrollen invasive gebietsfremde Arten nachgewiesen, so dürfen die Waren nicht in das Gebiet der Union eingeführt werden (ausgenommen es liegt eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 1143/2014 vor).

Da die Unionsliste am 14.07.2016 kundgemacht wurde, müssen ab 03.08.2016 kontrollpflichtige Warenkategorien, die den Spalten (ii) und (iii) der Unionsliste zugeordnet sind, zur Durchführung der Einfuhrkontrolle den Einfuhrbehörden gestellt werden. Die Bestätigung über die Durchführung dieser Kontrolle ist eine Voraussetzung für die zollamtliche Abfertigung.

Die Unionsliste wurde am 02.08.2017 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1263 erweitert und mit 15.08.2019 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 sowie mit 02.08.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1203 weiter ergänzt. Sehen Sie dazu auch folgende Fachmeldung:

EU-Gesetzgebung:

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter folgenden Links:

Das Team des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes steht für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

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