Zusammensetzung und Aufgaben

Laut § 66 SaatG wird der landeskulturelle Wert einer Sorte als Kriterium für die Sortenzulassung von einer Sortenzulassungskommission (SZK) auf Basis der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) übermittelten Unterlagen beurteilt.

Die Sortenzulassungskommission setzt sich wie folgt zusammen:

Stimmberechtigte Mitglieder:
2 Sachverständige (Universität für Bodenkultur, Vereinigung der Pflanzenzüchter und Saatgutkaufleute)
9 Vertreter der Landwirtschaftskammern

Nicht stimmberechtigte Mitglieder:
1 Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT)
1 Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) (nicht stimmberechtigt)

Die SZK (Nachfolge der Zuchtbuchkommmission nach dem Pflanzenzuchtgesetz 1946) befindet über die Zuerkennung des landeskulturellen Wertes. Das Ergebnis der SZK ist für die positive oder negative Entscheidung der Behörde (BAES) nicht bindend, im Allgemeinen folgt die Behörde jedoch dem Vorschlag der SZK. Ohne ein Votum der SZK kann die Behörde eine Sorte nicht zulassen (ausgenommen Sorten von Arten, bei denen die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt).

Der "Landeskulturelle Wert" als wichtiges Element des Sortenwesens

Eine Sorte hat nach § 50 SaatG landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten

  1. eine Verbesserung für den Anbau, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen,
  2. für die Verwertung des Erntegutes oder
  3. für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten lässt.

Der landeskulturelle Wert ist ein relativer Wert, relativ zum jeweiligen Sortenspektrum, und keine statische Größe. Er wird den sich ändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Preissituationen immer wieder angepasst und inhaltlich neu ausgestaltet. Seine Bestimmung ist trotz objektiver Wertprüfungsdaten zum Teil Ermessenssache.

Eine Verbesserung kann gegeben sein, wenn die Prüfsorte in einer wichtigen Werteigenschaft wie einem agronomischen Kriterium, in einem wesentlichen Resistenzmerkmal, im Ertrag oder in bestimmten Qualitätsparametern über der Leistung der wertvollsten zugelassenen Sorte liegt, oder wenn die wertbestimmenden Merkmale günstiger kombiniert sind. Zumindest in einer Anbauregion muss somit „die beste“ zugelassene Sorte übertroffen werden, die Anbauregionen sind für die Pflanzenarten unterschiedlich abgegrenzt. Einzelne negative Eigenschaften können durch günstige andere Ausprägungen teilweise aufgewogen werden. Diese Art der Interpretation des landeskulturellen Wertes fördert die Diversifizierung und Regionalisierung des Sortiments.

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