Gesetzliche Grundlage
Wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (BGBl. I Nr. 10/2011) oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies gemäß § 4 Abs. 1 vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernähungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden und in der Folge eine Registrierungsgebühr zu entrichten. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben.
Die Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 umfassen insbesondere das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer.
Die Meldung gemäß § 4 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz ist über das Portal BAES eServices durchzuführen.
Fragen zum Betriebsregister:
E-mail: betriebsregisterpsm@baes.gv.at