Alle Düngeprodukte, die nicht den in der Düngemittelverordnung 2004 idgF oder Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten vorgesehenen Typenbestimmungen entsprechen bzw. nicht vorgesehene Ausgangsstoffe enthalten, müssen gemäß § 9 Düngemittelgesetz 2021 zugelassen werden.
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist in Österreich für die Zulassung von Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel (im folgenden Düngeprodukte genannt) zuständig. Entspricht ein Düngeprodukt einem in der Düngemittelverordnung 2004 beschriebenem Typ, dann ist keine Registrierung erforderlich.
Entspricht hingegen ein Düngeprodukt aufgrund seiner Zusammensetzung, Gehalts an Inhaltsstoffen oder Ausgangsmaterialien nicht einem in der Düngemittelverordnung 2004 beschriebenem Typ, dann besteht die Möglichkeit einer Zulassung per Bescheid gemäß § 9 Düngemittelgesetz 2021.
Der Antrag auf bescheidmäßige Zulassung ist seit 1.10.2021 ausschließlich mittels Online-Antrag beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen.
Hinweis: Gemäß § 9 Abs 5 Düngemittelgesetz 2021 ist die Zulassung von Düngeprodukten für höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Bei der Festsetzung der Befristung ist insbesondere die zu erwartende Entwicklung der Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Die Zulassung erlischt mit dem Ablauf der festgesetzten Frist, spätestens jedoch nach zehn Jahren. Mit Inkrafttreten des Düngemittelgesetzes 2021 am 1.10.2021 können Zulassungen nur mehr befristet erteilt werden.
Bescheidmäßig gemäß § 9a Düngemittelgesetz 1994 unbefristet zugelassenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 1. Jänner 2025 in Verkehr gebracht werden. Diese Produkte werden auch nicht im Düngemittelregister gemäß § 10 Düngemittelgesetz 2021 gelistet.
Sollten Änderungen im Zusammenhang mit solchen Düngeprodukten beantragt werden, die eine (Neu-)Bewertung des Düngeproduktes erfordern, wird dies einer Neuzulassung gemäß Düngemittelgesetz 2021 gleichgestellt. Das bedeutet, dass die Zulassung auf maximal 10 Jahre befristet erfolgen kann bzw. das Produkt nach erfolgter (Neu-)Zulassung in das Düngemittelregister gemäß § 10 Düngemittelgesetz 2021 (1.1.2022) aufgenommen wird.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) Düngemittel
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind Düngeprodukte nach österreichischem Düngemittelrecht. Diese Produkte müssen einem Typ der österreichischem Düngemittelverordnung 2004 idgF entsprechen. EU-Düngeprodukte müssen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen.
Wer beabsichtigt, gewerblich Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, hat dies gemäß § 16 Düngemittelgesetz 2021 vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden. Die Meldung hat über das Portal BAES eServices zu erfolgen.
Unter Inverkehrbringen versteht man, gemäß § 2 Abs1 Z8 Düngemittelgesetz 2021 die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, die Einfuhr aus Drittländern, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen, der Fernabsatz und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr, einschließlich die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder.
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als Erzeuger, Importeur, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder eine sonstige Person, welche die Merkmale eines Produktes hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert, verantwortlich ist.
Es benötigen alle Düngeprodukte eine Zulassung gemäß § 9 Düngemittelgesetz 2021 in Österreich, die weder über eine düngemittelrechtliche Zulassung in einem anderen EU-Staat verfügen, einem Typ der Düngemittelverordnung 2004 entsprechen oder noch als EU-Düngeprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 gebracht werden dürfen.
(Andere als EU-)Düngeprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, gelten iSd Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren auf dem Unionsmarkt (und somit auch in Österreich) als verkehrsfähig. Einer weiteren aktiven, vorliegenden Meldung an die Behörde bedarf es dazu nicht.
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