Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen regelt die harmonisierten Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische. In Anhang VI der genannten Verordnung werden die harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente für, u.a. Pflanzenschutzmittel angeführt. Diese Einstufung setzt sich neben den grafischen Darstellungen (Piktogramm) aus folgenden Elementen zusammen:
- Klasse:
- Kategorie
- Signalwort
- Kategorie
Um die Lesbarkeit und somit die Verständlichkeit der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln zu verbessern, werden hinkünftig in Zulassungsbescheiden sowie in weiterer Folge auf der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel die Klasse, die Kategorie und das Signalwort in einer jeweils separaten Zeile angeführt. Dadurch sollen allfällige Missverständnisse aus den oft ähnlich oder gleichklingenden Bezeichnungen der Klasse und der Kategorie vermieden werden.
Ein Beispiel für den überarbeiteten Aufbau der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sieht wie folgt aus:
| Klasse: | Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut |
| Kategorie: | Kategorie 1, Sensibilisierung der Haut |
| Piktogramm: | GHS07 |
| Signalwort: | Achtung |
Eine Änderung des Kennzeichnungs- oder Einstufungsumfangs ergeben sich auf Grund der neuen Darstellung nicht. Bestehende Zulassungen werden sukzessive im Rahmen von Zulassungsänderungs- oder Erneuerungsverfahren auf die neue Darstellung der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung umgestellt. Ein unmittelbarer Handlungsbedarf für Zulassungsinhaber von bestehenden Zulassungen besteht somit nicht.