Pflanzenschutzmittel: Antragstellung im Rahmen der Gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 40

| Pflanzenschutzmittel Zulassung

Das vereinfachte Verfahren ermöglicht die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern für dasselbe Produkt bereits eine aufrechte Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat besteht. Im Folgenden werden die Einzelheiten des Verfahrens, sowie die Antragserfordernisse erläutert.

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) weist ausdrücklich auf die formalen Anforderungen für Anträge auf Gegenseitige Anerkennung einer Zulassung eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hin. In den Artikeln 40-42 finden sich die Grundvoraussetzungen und das Verfahren über die Zulassung im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung von Pflanzenschutzmitteln, Informationen zum Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung wiederum im Leitliniendokument der Europäischen Kommission. Bei Anträgen soll ausschließlich das aktuelle Antragsformular für die Antragstellung zur gegenseitigen Anerkennung herangezogen werden.

Damit das BAES Anträge auf gegenseitige Anerkennung in Bearbeitung nehmen kann, müssen die formalen Anforderungen erfüllt sein, die im Artikel 42 festgelegt sind. Nach Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen wird durch das BAES eine Formalprüfung des Antrags durchgeführt. Sollten dabei Unstimmigkeiten oder unvollständigen Antragsunterlagen gefunden werden, ergeht ein Verbesserungsauftrag an den Antragsteller, welchem innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen ist. Spezifische landwirtschaftliche und ökologische Bedingungen für Österreich sind u.a. kleinräumige landwirtschaftliche Strukturen und Bodenverhältnisse. 

Hier finden Sie erforderliche Unterlagen, Verfahrensschritte und Gebühren sowie das aktuelle Antragsformular >>

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