Um vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung profitieren zu können, müssen Waren, die keinen EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen, in einem anderen Mitgliedstaat der EU rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sein. Diese Waren haben den Vorschriften des Ursprungmitgliedstaats zu entsprechen und müssen für Endnutzer bereitgestellt worden sein. Es kann entweder eine freiwillige Erklärung oder ein Antrag eingebracht werden.
Vor dem Inverkehrbringen müssen alle Düngeprodukte, die nicht den Anforderungen der Düngemittelverordnung 2004 idgF oder der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel vorgesehenen Typenbestimmungen entsprechen, gemäß § 9 Düngemittelgesetz 2021 idgF zugelassen werden.
ACHTUNG: DERZEIT KEINE ANNAHME VON ANTRÄGEN MÖGLICH
Zur Feststellung der Konformität mit der VO (EU) 2019/1009 müssen bestimmte EU Düngeprodukte durch eine notifizierte Stelle einer Konformitätsbewertung nach Anhang IV unterzogen werden. Nach dem positiven Abschluss der Konformitätsbewertung kann das Düngeprodukt mit einer CE Kennzeichnung auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden.
Bescheidmäßig gemäß § 9a Düngemittelgesetz 1994 unbefristet zugelassenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen noch bis 1. Jänner 2025 in Verkehr gebracht werden. Für eine Wiederzulassung dieser Produkte gemäß § 9 Düngemittelgesetz 2021 ist ein neuerlicher Antrag inklusive aller notwendigen Antragsunterlagen zu stellen. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird ersucht, den Zulassungsbescheid ebenfalls unter "Sonstiges" hochzuladen.
Nach erfolgter Zulassung werden diese Düngeprodukte im öffentlich einsehbaren Düngemittelregister gemäß § 10 Düngemittelgesetz 2021 gelistet.
Antrag auf Änderung eines bescheidmäßig gemäß § 9 Düngemittelgesetz 2021 zugelassenen Düngeprodukts.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird ersucht, den Zulassungsbescheid ebenfalls unter "Sonstiges" hochzuladen.