e Kennzeichnung überprüft. Die Herstellung von Futtermitteln muss rückverfolgbar sein; aus den Unterlagen der Hersteller muss ersichtlich sein, wo diese die Rohwaren bezogen und wohin diese deren Produkte
Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Jahr 2018 erteilten Notfallzulassungen. Ein Mitgliedstaat kann unter bestimmten Umständen für eine Dauer von höchstens 120 Tagen das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontr
notwendig sind, die Beschaffung und Anwendung amtlicher Etiketten, Betreiben von automatischen Probenahmeanlagen, Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen, Durchführung von Laboruntersuchungen und Feldversuchen
Erteilte Notfallzulassungen gem. Artikel 53 der VO (EU) Nr. 1107/2009 im Jahr 2019. Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Jahr 2019 erteilten Notfallzulassungen. Ein Mitgliedstaat kann unter bestimmten Umständen für eine Dauer von höchstens 120
Wert verringert werden. In solchen Fällen kann in einem bestimmten Ausmaß von den vorgegebenen Abstandsauflagen abgewichen werden, ohne dass die Gefahr einer unannehmbaren Belastung für die Nichtzielpflanzen
Rechtsform Sitz oder Niederlassung Anschrift des Betriebes Niederlassungen und Filialbetriebe Sämtliche Lager- und Abgabestellen Änderung der Daten Registrierungsinhaber sind nach § 6 Abs. 3 Pflanzenschutzmi
gesetzlichen Normen geprüft und behördlich anerkannt (= zertifiziert oder zugelassen). Rechtliche Grundlagen Die Novelle der Saatgutverordnung (BGBl. II Nr. 473/2020) ist mit 11.11.2020 in Kraft getreten
Das BAES wurde informiert, dass in Tirol 12 Rinder durch eine Gasentwicklung im Stall unmittelbar nach dem Einrühren eines schwefelhaltigen Düngeproduktes in der nahe gelegenen Güllegrube verendet sind. Die Ergebnisse der durchgeführten Versuche der HBLA Raumberg Gumpenstein haben nun bestätigt, das
zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe dürfen für Futtermittelzwecke verwendet werden. Gesetzliche Grundlagen Die Zusatzstoff-Richtlinie 70/524 EWG - aufgehoben, ausgenommen Art. 16 - wurde ersetzt durch die
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