Mit der Novelle der Futtermittelverordnung hat sich folgende Änderung ergeben: "§ 10. (2) Die Kontrolle hinsichtlich des Inverkehrbringens von Futtermitteln für Heimtiere obliegt im Bundesland Wien dem Landeshauptmann." Dieser Absatz entfällt durch die Novelle. In Zukunft ist damit auch für das Bund