Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes

| Pflanzenschutzmittel Zulassung

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 wurde mit 4. Juni 2021 geändert und sieht ein teilweises Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat vor.

Das Teilverbot bezieht sich auf:

  • die Indikation Vorerntebehandlung, einschließlich „Sikkation“, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist
  • den Anwendungsbereich auf Flächen, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden
  • den Haus- und Kleingartenbereich
  • die nicht-berufliche Verwendung, sofern kein Sachkundenachweis vorliegt

Die bestehenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) von Amts wegen bis spätestens 2 Monate nach Inkrafttreten aufzuheben.

Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des neuen Pflanzenschutzmittelgesetzes entsprechen, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021.

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