Market surveillance of fish and fish products

Mit dieser Angabe kann festgestellt werden, um welchen Fisch es sich handelt und es werden missbräuchlich verwendete aufwertende Bezeichnungen erkannt.

Beispiele:                                                                                                                          

  1. Unter der Bezeichnung "Seezunge" findet man sowohl die Atlantik-Seezunge, als auch die Tropen-Seezunge, die im Preis billiger und qualitativ schlechter ist.
  2. „Heilbutt“ wird im Handel sowohl für Weißen Heilbutt, als auch für Schwarzen Heilbutt, der deutlich preiswerter ist als der Weiße verwendet.

Als Handelsbezeichnung gelten die in der Anlage zu § 4 der Verordnung über die Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur- BGBl. II Nr. 49/2016 - angeführten Bezeichnungen.

Import/export of fruit/vegetables and other agricultural products

Früchte, deren Stiele herausgerissen wurden und deren Haut beschädigt wurde, werden als "nicht ganz" beurteilt und sind nur im Rahmen der Toleranz, d. h. 1 % in Klasse I bzw. 10 % in Klasse II zugelassen, vorausgesetzt, dass die Frucht vollkommen gesund ist.

Nur Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie "verzehrfertig" oder "küchenfertig" vorbereitet sind werden als "küchenfertig vorbereitet" im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 angesehen. Bei Salatherzen werden nur Umblätter entfernt, es handelt sich also nicht um geschnittene oder zerlegte Produkte. Salatherzen erfüllen also die Bedingung für "küchenfertig vorbereitet" nicht.

Die spezielle Vermarktungsnorm für Birnen gilt nicht für Nashi-Birnen. Diese Früchte unterliegen jedoch der allgemeinen Vermarktungsnorm.

Die Früchte fallen aufgrund ihrer botanischen Zugehörigkeit nicht unter die spezielle Vermarktungsnorm für Kiwis, müssen aber die Anforderungen der allgemeinen Vermarktungsnorm erfüllen.

Illegal fishing

Sämtliche Erzeugnisse, die unter Kapitel 03 und in den Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur aufgelistet sind, fallen in den Geltungsbereich der Verordnung. Ausnahmen befinden sich im Anhang der IUU-Verordnung.

Anhang II ist der Vordruck für die Fangbescheinigung mit ausführlichen Angaben zu Fang und Ausfuhr, die von der zuständigen Behörde des Flaggenstaats zu validieren ist. Anhang IV ist eine Erklärung zu den Erzeugnissen, die in einem anderen als dem Flaggenstaat verarbeitet wurden.  Anhang IV ist nur für die Verarbeitung eingeführter Fänge zu verwenden und ihr ist eine validierte Fangbescheinigung für die verwendeten Erzeugnisse beizulegen. Die Verarbeitung von Fängen aus demselben Land wird in Anhang II durch Eintrag in die Kästchen „Arten“ und „Erzeugniscode“ erklärt.

eder Betrieb muss eine Erklärung gemäß Anhang IV abgeben.

Für in der EU verbleibende Erzeugnisse ist keine Fangbescheinigung erforderlich. 

Bei der Ausfuhr von EU-Fängen gilt

  1. Falls die ausgeführten Fänge in einem Drittland verarbeitet werden und die verarbeiteten Erzeugnisse wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden ist eine Fangbescheinigung erforderlich.
  2. Falls die Fänge für den Verbrauch in einem Drittland ausgeführt werden, ist eine Fangbescheinigung nur erforderlich, wenn das Drittland eine solche verlangt.

Tiefkühlung gilt nicht als Verarbeitung, sondern als Erhaltung.

Bitte kontaktieren Sie uns per E-mail unter vermarktungsnormen @baes.gv .at oder unter der Telefonnummer+43 (0)5 0555-41313.

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