Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist zuständige Behörde 1. Instanz für die Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 idgF. Das Saatgutgesetz hat als Ziel, die Qualität des in Verkehr gebrachten Saatgutes durch amtliche Maßnahmen zu sichern.

Die hohe Sicherheit in der Erreichung der Qualitätsnormen in der amtlichen Saatgutzertifizierung wird unter anderem erzielt durch:

die Feldanerkennung von Saatgutvermehrungsbeständen mit Prüfung

  • des Ausgangssaatgutes (u.a. Sorte, Identität, Qualität, Gentechnikfreiheit gem. Saatgut-Gentechnik-Verordnung 2001)
  • der Vermehrungsfläche (u.a. Fruchtfolge, Vorfruchtwirkungen, Mindestgröße, Identität)
  • des Pflanzenbestandes der Vermehrung (u.a. Gesundheitszustand, Sortenreinheit, Besatz mit Unkräutern und schwer herausreinigbaren Arten)

Voraussetzungen für die Saatgutanerkennung wie die Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche sind im 3.Abschnitt des Saatgutgesetzes, sowie in den kulturartenspezifischen relevanten Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz zur technischen Umsetzung des Saatgutrechtes geregelt.

Der Antrag auf Saatgutanerkennung bei der Saatgutanerkennungsbehörde (Bundesamt für Ernährungssicherheit, Kontakt: per Telefonnummer +43(0)5 0555 31121 oder per E-mail unter saatgut @baes.gv.at) kann von einer Vermehrerorganisation oder vom Vermehrer selbst (unter gewissen Voraussetzungen) eingebracht werden. Die Anträge sind termingerecht zu stellen, die spätest möglichen Termine sind in der Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1997, Saatgutverordnung 2006 idgF., veröffentlicht. Zu beachten ist, dass nur der Antragsteller Parteienstellung (rechtliche Stellung) zum Bundesamt für Ernährungssicherheit hat.

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