Um die Sicherheit in der Lebensmittelkette sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu gewährleisten, werden Futtermittel auf ihre Eigenschaften geprüft und der Prozess der Futtermittelherstellung überwacht. Kontrolliert werden sowohl Nutztier- als auch Heimtierfuttermittel; in Österreich werden jährlich etwa 3.000 Futtermittelproben gezogen.

Zuständige Behörde für die Futtermittelkontrolle der gewerblichen Herstellung und des Inverkehrbringens ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES).  Für die Kontrolle der Herstellung, Verwendung bzw. Verfütterung von Futtermitteln auf den landwirtschaftlichen Betrieben sind die Länder (Landeshauptmann/-frau) verantwortlich. Das BMLUK (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) ist in Österreich die Oberbehörde im Bereich der Futtermittelkontrolle und koordiniert die Aufgaben der Länder und des Bundesamtes.

Bei Betriebskontrollen werden Dokumente und Aufzeichnungen, verschiedene Prozessabläufe bei der Produktion, die Einhaltung von Hygienestandards. 

Um der Täuschung von Käufern vorzubeugen, werden Etiketten, Sackanhänger und Warenbegleitpapiere auf die ordnungsgemäße Kennzeichnung überprüft.
Die Herstellung von Futtermitteln muss rückverfolgbar sein; aus den Unterlagen der Hersteller muss ersichtlich sein, wo diese die Rohwaren bezogen und wohin diese deren Produkte weiter verkauft haben.

Empfehlungen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern

Da Futtermittel aus Drittländern abhängig von Futtermittelart und Herkunft ein erhöhtes Risiko betreffend Futtermittelsicherheit aufweisen, ist jener Futtermittelunternehmer der diese als erster in der EU in Verkehr bringt verpflichtet, das Risiko im Rahmen des unternehmenseigenen HACCP-Konzepts und der betrieblichen Eigenkontrollpläne entsprechend zu berücksichtigen. Diese Eigenkontrollen sind risikobasiert vorzunehmen und die Probenahme repräsentativ durchzuführen.

Bei Eigenkontrollen sind basierend auf die Jahrestonnagen die Zahl der Analysen entsprechend dem erhöhten Risiko anzupassen. Hierfür erstellt der Drittlandimporteur daher gesondert einen Import-bezogenen Monitoringplan. Dieser muss wie gewohnt bei behördlichen Kontrollen durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Verfügung gestellt werden, widrigenfalls eine Beanstandung erfolgt.

Beachten Sie, dass die Import-bezogenen Eigenkontrollen nicht die im allgemeinen Monitoring-Plan festgelegten, sonstigen Eigenkontrollen ersetzen, sondern diesen Plan ergänzen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollen sind chargenbezogen zugeordnet und nachvollziehbar abzulegen. D.h. es ist darauf zu achten, dass Analysezertifikate der jeweiligen Charge/Lieferung zugeordnet werden können und die Analysen in einem akkreditierten Labor erfolgen.

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