Bundesamt für Ernährungssicherheit
Willkommen auf der Website des BAES
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit wurde durch das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG (BGBl I Nr. 63/2002 idgF) eingerichtet. Es ist der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) zugeordnet und hat sich gemäß § 6 Abs 5 GESG bei der Vollziehung der hoheitlichen Aufgaben der der AGES zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen.
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist zuständige Behörde 1. Instanz für die Vollziehung der folgenden Materiengesetze (§ 6 Abs. 1 GESG):
- Z 1: Saatgutgesetz 1997 idgF
- Z 2: Pflanzgutgesetz 1997 idgF
- Z 3: Sortenschutzgesetz 2001 idgF
- Z 4: Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF
- Z 5: Pflanzenschutzgesetz 2011 idgF
- Z 6: Futtermittelgesetz 1999 idgF
- Z 7: Düngemittelgesetz 1994 idgF
- Z 8: Vermarktungsnormengesetz idgF
Gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist (§ 6 Abs. 2 GESG).
Das BAES hat als Behörde die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden (§ 6 Abs. 3 GESG) und ist eine monokratische Bundesbehörde (§ 6 Abs. 4 GESG). Der Direktor des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist Dr. Heinz Frühauf.
Nach § 6 Abs. 7 GESG hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit Amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den Amtlichen Nachrichten finden Sie folgende Kundmachungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit: Verlautbarungen aufgrund der Materiengesetze (§ 6 Abs. 1 GESG) und die Gebührentarife (§ 6 Abs. 6 GESG).
Aufgaben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit
Die Aufgaben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit sind sehr vielfältig. Sie können überblicksartig wie folgt dargestellt werden:
- Kontrolle des Inverkehrbringens von Saatgut, Futtermitteln, Düngemitteln sowie Pflanzenschutzmitteln (repräsentative Probenahmen und Betriebskontrollen)
- bei Zuwiderhandlungen gegen die Materiengesetze: Anzeigenerstattung, Beanstandungen oder vorläufige Beschlagnahmen (je nach Materie und Schwere des Verstoßes)
- Zulassung von Sorten, Saatgut, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln sowie Saatgutzertifizierung
- Registrierung, Autorisierung und Überwachung von Erzeugungsbetrieben
- Einfuhrkontrolle von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen aus Drittländern, Beschau anläßlich der Ausfuhr von Saatgut sowie Anerkennung von Pflanzgut
- Sortenschutzamt
- Export- und Importkontrolle bei Obst und Gemüse hinsichtlich der Einhaltung von Vermarktungsnormen
- Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
Kontrollplanung

- © AGES
Die Kontrollen der landwirtschaftlichen Materiengesetze des BAES werden, wie auch in der VO (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen dargestellt, regelmäßig auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt. Damit werden die Ziele der einschlägigen Rechtsvorgaben erreicht.
Für die Kontrollplanung finden vor allem folgende Punkte Berücksichtigung:
- die festgestellten Risiken von Betriebsmitteln hinsichtlich sicherheits-, gesundheits-, täuschungs- und qualitätsrelevanter Faktoren;
- das bisherige Verhalten der Unternehmer hinsichtlich der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen;
- die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen (soweit zutreffend);
- Informationen, die auf einen Verstoß hinweisen könnten.
Zur Umsetzung der oben angeführten Grundsätze werden im Zuge der Betriebsmeldung, -registrierung und -zulassung, sowie im Zuge der Kontrollen, Daten für eine sachliche Risikobeurteilung der Unternehmenstätigkeiten erhoben und daraus die Kontrollhäufigkeit abgeleitet. Dabei werden die Betriebe je nach Rechtsmaterie in Kategorien differenziert.
Beispielsweise:
· Düngemittel: Düngemittelhersteller, Biogasgüllehersteller, weitere Inverkehrbringer, etc.
· Futtermittel: Mischfutterhersteller, Einzelfutterhersteller, weitere Inverkehrbringer, etc.
· Pflanzenschutzmittel: Zulassungsinhaber, Anmelder/Genehmigungsinhaber, weitere Inverkehrbringer, etc.
· Saat- und Pflanzgut: Saatgutaufbereiter, Saatgutmischer, weitere Inverkehrbringer etc.
Zur weiteren Beurteilung des Risikos innerhalb dieser Betriebsarten werden zusätzlich risikorelevante Informationen (mengenmäßiger Umsatz pro Jahr, Sortimentsgröße, Produkte aus Drittländern, Ergebnisse vorangegangener Kontrollen, etc.) herangezogen.
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 GESG sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit anzuwenden. Das BAES unterliegt strikten gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten. Die Daten der Unternehmen werden absolut vertraulich behandelt und ausschließlich intern zur Umsetzung der Kontrollen verwendet.
Darüberhinaus werden unsere Aufsichtsorgane regelmäßig in den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Objektivität und Integrität geschult. Die Tätigkeiten der AGES zur Durchführung der Überwachung und Kontrolle sind gemäß EN ISO/IEC 17020 akkreditiert.
Weitere Informationen:
· Düngemittel: http://www.baes.gv.at/duengemittel/duengemittelueberwachung-und-kontrolle/
· Futtermittel: http://www.baes.gv.at/futtermittel/ueberwachung-und-kontrolle/
· Pflanzenschutzmittel: http://www.baes.gv.at/pflanzenschutzmittel/ueberwachung-und-kontrolle/
· Saat- und Pflanzgut: http://www.baes.gv.at/saat-pflanzgut/ueberwachung-und-kontrolle/
· AGES – Geschäftsfeld Ernährungssicherung: http://www.ages.at/ages/landwirtschaftliche-sachgebiete/



