Landwirtschaftliche Arten

Saatgut von Erhaltungssorten kann zugelassen bzw. zertifiziert werden, wenn diese Sorte als Erhaltungssorte in der österreichischen Sortenliste eingetragen ist. Das Zulassungs- bzw. Zertifizierungsverfahren entspricht weitgehend dem wie bei normalem Saatgut. Hinsichtlich der Saatgutqualität gelten die Mindestnormen für Zertifiziertes Saatgut der für die betroffenen Art niedrigsten, zulässigen Kategorie, mit Ausnahme der Mindestanforderungen an die Sortenreinheit. Die zur Vermarktung zulässige Saatgutmenge ist beschränkt. So darf je Erhaltungssorte eine Menge von max. 0,5 % (0,3 % bei Erbse, Weizen, Gerste, Mais, Kartoffel, Raps, Sonnenblume) des inländischen Saatgutbedarfes für die jeweilige Art pro Jahr vermarktet werden, mindestens jedoch der Saatgut- bzw. Kartoffelpflanzgutbedarf für 100 ha. Insgesamt darf die Saatgut- bzw. Kartoffelpflanzgutmenge an Erhaltungssorten 10 % des jeweiligen Bedarfes je Art nicht übersteigen.

Die Bezug habende Durchführungsrichtlinie ist publiziert in den Amtlichen Nachrichten des BAES.

Die zulässigen Mengen je Erhaltungssorte und Art werden gemäß Richtlinie 2008/62/EG für Österreich festgelegt.

Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (Text von Bedeutung für den EWR)

(Europäische Rechtsvorschriften können Sie unter eurlex.europa.eu/de/index.htm aufrufen. EUR-LEX kann nicht gewährleisten, dass die online abrufbaren Fassungen eines Dokuments genau der amtlichen Fassung entsprechen. Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Rechtsakte der Europäischen Union ist verbindlich.)

Gemüse

Auch bei Gemüse können alte bzw. seltene Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, zugelassen und Saatgut vermarktet werden. Dabei handelt es sich in erster Linie um Sorten, die landwirtschaftlich genutzt wurden bzw. werden (z. B. Feldgemüsebau).

Material, das nicht für die wirtschaftliche Nutzung vorgesehen und an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken ist, unterliegt vor allem aus Gründen des Verbraucherschutzes minimalen gesetzlichen Regelungen: Die Sorten werden registriert, so dass sichergestellt wird, dass es sich um eine Pflanzengenetische Ressource im Sinne der Richtlinie und eine als solche definierte Sorte handelt. Die KonsumentInnen können damit einerseits Information dazu erhalten und deren Authentizität nachvollziehen und werden damit andererseits vor Täuschung geschützt. Die Vermarktung dieses Saatgutes erfolgt in Kleinpackungen.

Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009
mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten

(Europäische Rechtsvorschriften können Sie unter eurlex.europa.eu/de/index.htm aufrufen. EUR-LEX kann nicht gewährleisten, dass die online abrufbaren Fassungen eines Dokuments genau der amtlichen Fassung entsprechen. Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Rechtsakte der Europäischen Union ist verbindlich.)

Die bezughabende Durchführungsrichtlinie wurde in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundgemacht.

Futterpflanzenmischungen

Bereits in den 90-er Jahren haben die EU Mitgliedstaaten zur Erhaltung natürlicher Lebensräume besondere Schutzgebiete ausgewiesen, das ökologische Netz „Natura 2000“ errichtet. Diese Schutzgebiete dienen den hier geregelten Saatgutmischungen als Quellgebiete. Die Mischungen müssen in ihren Zusammensetzungen einem Ursprungshabitat entsprechen sowie ein vereinfachtes Verfahren zur Sicherstellung der Authentizität durchlaufen. Das Inverkehrbringen wird mengenmäßig beschränkt  und Kennzeichnungsvorschriften zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit sind festgelegt.

Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt

(Europäische Rechtsvorschriften können Sie unter eurlex.europa.eu/de/index.htm aufrufen. EUR-LEX kann nicht gewährleisten, dass die online abrufbaren Fassungen eines Dokuments genau der amtlichen Fassung entsprechen. Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Rechtsakte der Europäischen Union ist verbindlich.)

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