Allgemeine Information zu Versuchen

Versuche sind ein wichtiges Instrument um die fortschrittliche Entwicklung der Landwirtschaft gewährleisten zu können.  Den entsprechenden Rahmen sollen dabei ausreichend geschulte Fachkräfte bieten. Im Zuge der Durchführung von genehmigten Versuchen ist auf die „Good Experimental Practice“ (GEP) zu achten.  Die Genehmigung eines Versuches erteilt das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) auf Antrag. Rechtsgrundlage ist Artikel 54 der Verordnung (EG) 1107/2009. Durch die nachfolgenden Leitlinien soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Versuchstätigkeiten im Pflanzenschutzmittelbereich gewährleistet werden.

Hintergrund

Gemäß Artikel 54 der VO 1107/2009 können Experimente und Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei denen ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel in die Umwelt freigesetzt wird oder es zu einer unzulässigen Verwendung eines Pflanzenschutzmittels kommt, durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet dieses Experiment oder dieser Versuch ablaufen soll, die verfügbaren Daten bewertet und eine Genehmigung für Versuchszwecke erteilt hat.

Zweck eines Versuches

Versuche können gemäß Artikel 54 entweder für zugelassene oder nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel, für eine nicht zugelassene Verwendung oder Nützlinge beantragt werden. Das Potential einer neuen Erkenntnis muss dabei dem Versuch zu Grunde liegen, wobei der Versuch entweder wissenschaftlich, technisch oder fachlich zu solch einer neuen Erkenntnis beitragen können muss.

Die neuen Leitlinien sollen helfen das Antragsverfahren zu vereinfachen, und die Bearbeitung durch die Behörde zu beschleunigen. Darin werden die genauen Abläufe der Antragsstellung erläutert, wie auch das Antragsformular entsprechend erklärt. Die aktuellen Leitlinien sehen zwei Möglichkeiten zur Antragstellung für die Durchführung von Versuchen nach Art. 54 vor:

  • Antragsverfahren auf Durchführung von Versuchen gem. Art. 54 (Seite 3 der Leitlinien)
  • Selbstständige Durchführung von Versuchen gem. Artikel 54 für Versuchseinrichtungen (Seite 6 der Leitlinien)

Mit 01.02.2022 treten die aktualisierten Versuchsleitlinien des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in Kraft. Es ist ausschließlich die Verwendung der aktuellen, auf der BAES-Webpage bereitgestellten Formulare und Unterlagen zulässig.

Die Kommunikation in Bezug auf Versuchstätigkeiten ist ausschließlich über folgende E-Mail Adresse zu führen: pflanzenschutzmittel-versuche@baes.gv.at

Selbstständige Durchführung von Versuchen für Versuchseinrichtungen

Nach erfolgter Genehmigung durch das BAES können anerkannte Versuchseinrichtungen Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken iSd Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, unter Einhaltung der in den Versuchsleitlinien angeführten Auflagen und Anwendungsbestimmungen, selbstständig durchführen.

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