Wirkstoff- und Pflanzenschutzmittelmengenmeldung für das vorangegangene Kalenderjahr

Information für das Berichtsjahr 2023

Neue Formulare für die Pflanzenschutzmittel- und Wirkstoffmengenmeldung

Für die Wirkstoff- und Pflanzenschutzmittel-Mengenmeldung des Jahres 2023 stehen neue elektronische Meldeformulare sowie umfassende Informationen zu den Neuerungen bzw. entsprechende Ausfüllhinweise zur Verfügung.

Die Formulare weisen u.a. neue Funktionalitäten auf, die eine einheitliche Datenübermittlung gewährleisten sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldungen in Folge ausschließlich mit den neuen Formularen elektronisch durchzuführen sind.

Bei etwaigen Fragen stehen wir Ihnen unter der Mailadresse psm-mengenmeldung@baes.gv.at gerne zur Verfügung.

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 6 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011 idgF (im Folgenden „Pflanzenschutzmittelverordnung 2011“), haben Zulassungs- und Genehmigungsinhaber dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu melden:

  1. die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland (Österreich) in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel und
     
  2. die Handelsnamen, Zulassungsnummern und Mengen der einzelnen Pflanzenschutzmittel, die jährlich von ihnen im Inland (Österreich) in Verkehr gebracht und die jährlich von ihnen aus dem Inland verbracht wurden.

Gemäß § 13 Abs. 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 gilt diese Meldeverpflichtung auch für Inhaber von Vertriebserweiterungen gem. § 13 Abs. 1 leg.cit.

Information und Erläuterungen:

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