Gesetzliche Grundlage

Wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (BGBl. I Nr. 10/2011) oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies gemäß § 4 Abs. 1 vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zum Zwecke der Eintragung in das Betriebsregister schriftlich zu melden. Für die Registrierung ist eine einmalige Registrierungs- und jährliche Servicegebühren zu entrichten.

Die Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 umfassen insbesondere das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer.

Erforderliche Daten

Für die Eintragung in das Betriebsregister sind Daten bekannt zu geben, wie insbesondere:

  • Betriebsbezeichnung einschließlich Rechtsform
  • Sitz oder Niederlassung
  • Anschrift des Betriebes
  • Niederlassungen und Filialbetriebe
  • Sämtliche Lager- und Abgabestellen

Änderung der Daten

Registrierungsinhaber sind nach § 6 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelverordnung verpflichtet, sämtliche Änderungen Ihrer Daten unverzüglich schriftlich zu melden.

Meldung

Sämtliche Meldungen sind über das Portal BAES eServices durchzuführen. 

Fragen zum Betriebsregister

betriebsregisterpsm@baes.gv.at

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