Aufgabenbereich

Die Tätigkeit von Pflanzenschutzdiensten beruht auf der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (IPPC), einem globalen multilateralen Vertrag den Österreich wie auch 182 weitere Staaten der Erde unterzeichnet hat.

Das in der IPPC festgelegte übergeordnete Ziel von Pflanzenschutzdiensten ist der Schutz vor der Einschleppung gebietsfremder Arten, die ein Risiko für die Land- und Forstwirtschaft und die Umwelt darstellen. Durch die Gewährleistung eines sicheren internationalen Handels soll das Risiko der Verschleppung solcher Arten minimiert werden. Die IPPC ermöglicht den Unterzeichnerstaaten risikobasierte phytosanitäre Maßnahmen im internationalen Handel von Pflanzen und pflanzlichen Produkten zu erlassen. Die Welthandelsorganisation (WTO) anerkennt die Regeln der IPPC im Abkommen über Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen (SPS-Abkommen).

Im Verantwortungsbereich nationaler Pflanzenschutzdienste liegen u.a. folgende Aufgaben:

  • Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für den Export
  • Kontrolle der Pflanzen während des Wachstums
  • Inspektion von Pflanzen und pflanzlichen Produkten im internationalen Verkehr und ggf. die Anordnung von Maßnahmen
  • Einrichtung und Überwachung offiziell anerkannter schädlingsfreier Gebiete und Betriebe
  • Durchführung von Risikobewertungen
  • Ausbildung von Kontrollorganen etc.

Die Regeln für den internationalen Warenverkehr (Import, Binnenhandel und Export) sind in der EU seit 14. Dezember 2019 durch die zwei neuen Verordnungen 2016/2031 (Pflanzenschädlings-VO) und 2017/625 (Kontroll-VO) festgelegt. In Österreich sind Begleitmaßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnungen im neuen Pflanzenschutzgesetz 2018 und in der neuen Pflanzenschutzverordnung 2019 national festgelegt. Diese gesetzlichen Regelungen bilden den Rahmen der pflanzengesundheitlichen (phytosanitären) Bedingungen für die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Schädlingen zum Schutz der heimischen Land- und Forstwirtschaft.

Nähere Informationen zu den neuen phytosanitären Bestimmungen und zu den rechtlichen Grundlagen sind unter folgender Homepage zu finden: www.pflanzenschutzdienst.at

Im folgenden Organigramm des Österreichischen Pflanzenschutzdienstes ist die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern dargestellt:

Die Oberbehörde des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML). Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und dem Bundesamt für Wald kommen Aufgaben als Behörde erster Instanz bei der Einfuhr aus Drittländern zu (z.B. phytosanitäre Importkontrolle, Importholzkontrolle, Verpackungsholzkontrolle).

Auf regionaler Ebene(Bundesländer) ist der Landeshauptmann für die Durchführung aller anderen Aufgaben des Pflanzenschutzgesetzes 2018 zuständig. Dies betrifft u. a. das Verbringen (phytosanitäre Binnenmarktkontrolle) und die Ausfuhr (phytosanitäre Exportkontrolle) von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die Registrierung/Ermächtigung von Unternehmern zum Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie amtliche Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen das Verbringen von Schädlingen.

Dieser Aufgabenbereich wird von den 9 Regionalen Amtlichen Pflanzenschutzdiensten der Bundesländern umgesetzt. Nähere Informationen dazu finden Sie unter: www.pflanzenschutzdienst.at

Die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) und das Bundesforschungszentrum für Wald unterstützen durch wissenschaftliche Beratung, Forschung und Laboruntersuchungen.

Der Aufgabenbereich des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes liegt in behördlichen und koordinierenden Tätigkeiten im Rahmen der pflanzengesundheitlichen Kontrolle:

Phytosanitäre Kontrollen

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) ist Behörde erster Instanz für die Vollziehung der Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2018, hinsichtlich der Einfuhr aus Drittländern. Dies betrifft die phytosanitäre Importkontrolle von Pflanzen und pflanzlichen Produkten im landwirtschaftlichen Bereich einschließlich der Bewilligung von Ausnahmegenehmigungen für wissenschaflichte Zwecke.

Die phytosanitäre Exportkontrolle und die phytosanitäre Binnenmarktkontrolle von Pflanzen, pflanzlichen Produkten und anderen Gegenständen wird von den Regionalen Amtlichen Pflanzenschutzdienste der Bundesländer durchgeführt (Ausnahme: Export von Saatgut). Nähere Informationen dazu finden Sie unter: www.pflanzenschutzdienst.at

In den Amtlichen Nachrichten des BAES werden der Pflanzenschutzgebührentarif, Bedingungen über die Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Unternehmen - Landwirtschaftlicher Teil (Richtlinie-LW) und über die Probenahme festgelegt und veröffentlicht.

Geregelte Schädlinge

Das BAES meldet für den landwirtschaftlichen Bereich das Auftreten von gesetzlich geregelten Schädlingen  (Unionsquarantäneschädlingen) an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML).

Gemäß Pflanzgutgesetz 1997 i.d.g.F. § 13 ist das BAES zuständige Behörde für die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten.

Gesetzliche Ausbildung

Zusätzlich erfolgt die österreichweite Koordination und die Bereitstellung von Expertise im Zusammenhang mit Aufgaben des Pflanzenschutzgesetzes (z.B. div. Binnenmarkt-Themen, Mehrjährig Nationaler Kontrollplan (MNKP), geregelte Schädlinge, Ausbildungsprogramm) und die Zusammenarbeit mit Behörden auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit.

Ausbildungsprogramm Kontrollorgane

Gemäß § 2 der Pflanzenschutzverordnung 2019 haben die Kontrollorgane die fachliche Kompetenz und die erforderliche Sachkenntnis für die Identifizierung von Pflanzenschädlingen aufzuweisen.

Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2018 für den landwirtschaftlichen Bereich zu besorgen haben, können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:

  1. Absolventen von Universitäten oder Fachhochschulen der Studienrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau oder Biologie;
  2. Absolventen berufsbildender höherer Schulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Wein- und Obstbau, Gartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Landtechnik, Landwirtschaft und Ernährung, Lebensmittel- und Biotechnologie, Umwelt- und Ressourcenmanagement,
  3. Absolventen einschlägiger Fachschulen, Landwirtschaftsmeister sowie Gärtnermeister mit jeweils nachweislich mindestens dreijähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung, oder
  4. Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.

Eine fachgerechte Grundausbildung für Kontrollorgane, die vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit zu erfolgen hat, hat Kenntnisse

  1. der einschlägigen gesetzlichen Regelungen,
  2. über Schädlinge (Symptome, Erkennungsmerkmale, Wirtspflanzen, Biologie, Verbreitung),
  3. den organisatorischen sowie praktischen Ablauf der Kontrolltätigkeit,
  4. die Überprüfung von durchgeführten Maßnahmen, sowie
  5. die Dokumentation der amtlichen Kontrolle

zu vermitteln und hat für den landwirtschaftlichen Bereich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zu erfolgen.

Eine fachliche Weiterbildung bzw. Nachschulung der Kontrollorgane wird unter Berücksichtigung der aktuellen phytosanitären Situation und mit schwerpunktartigen Themenbereichen regelmäßig, nach Möglichkeit jedoch jährlich, durchgeführt und kann für den landwirtschaftlichen Bereich ebenfalls bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH erfolgen.

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