Aktuelles und Statistiken

Aktuelle Informationen finden Sie unter: http://www.ages.at/themen/tierernaehrung/futtermittel/ bzw. unter http://www.ages.at/service/service-tierernaehrung/futtermittel/rasff Das Europäische Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) ist eine zentrale Informationsplattform für die nationalen Behörden aller EU-Mitgliedstaaten über wichtige und aktuell vorkommende Risiken am Lebens - und Futtermittelsektor.

Registrierung und Zulassung von Futtermittel

Jedes Unternehmen, welches Futtermittel in Verkehr bringt, handelt, herstellt, lagert bzw. transportiert ist prinzipiell beim BAES als Futtermittelunternehmer zu registrieren. Die genauen Anforderungen finden Sie in § 8 der nationalen Futtermittelverordnung 2010, BGBl., Teil II, Nr.  316/2010. Bei darüber hinausreichenden Fragen wenden Sie sich an futtermittel@baes.gv.at.

Die entsprechenden Unterlagen sowie die Kontaktinformation finden Sie auf der Seite Futtermittelzulassung und Registrierung.

Ein Unternehmen, welches bestimmte Zusatzstoffe (Spurenelemente, Vitamine,…) handelt bzw. Mischfutter mit bestimmten Zusatzstoffen (Kokzidiostatika) herstellt ist beim BAES als Futtermittelunternehmer zuzulassen. Die genauen Anforderungen zur Zulassung finden Sie in § 7 der nationalen Futtermittelverordnung 2010, BGBl., Teil II, Nr. 316/2010.

Die entsprechenden Unterlagen sowie die Kontaktinformation finden Sie auf der Seite Futtermittelzulassung und Registrierung.

Futtermittelunternehmer, welche weder der Zulassungs- noch der Registrierungspflicht unterliegen, haben beim Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Meldung abzugeben. Die entsprechenden Unterlagen sowie die Kontaktinformation finden Sie

Die Kosten für eine Zulassung vor Ort und die jährlichen Registerführungsgebühren finden Sie im amtlichen Futtermittelgebührentarif unter

Nein. Nach § 8 (7) der nationalen Futtermittelverordnung 2010 ist die Abgabe von fertig verpacktem Heimtierfutter ohne Registrierung zulässig, es ist aber eine Meldung an das BAES nötig.

Wenn es sich um einen zugelassenen Zusatzstoff handelt, kann dieser unter folgenden Anforderungen vertrieben werden: Kennzeichnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) 1831/2003 der Vertreiber muss gemäß Verordnung (EG) 183/2005 zumindest registriert sein. Gewerberechtliche Vorgaben sind unabhängig davon zu berücksichtigen als Grundlage für die Ermittlung der jährlichen Gebühr ist das Formular Datenerfassung auszufüllen das gehandelte Produkt muss entsprechend der Zulassung gekennzeichnet werden - Infos dazu unter: http://www.bvl.bund.de/

Etiketten müssen innerhalb der EU in der jeweiligen (Amts-)Sprache des Bestimmungslandes, also für Österreich in Deutsch gekennzeichnet sein. Dosen mit englischen Labels sind daher in Österreich nicht verkehrsfähig. Weiters ist zu prüfen, ob die Zusammensetzung den futtermittelrechtlichen Anforderungen der EU entspricht.
Sie müssen sich weiters bei uns als Drittlands-Vertreter registrieren lassen und haften für die Einhaltung der futtermittelrechtlichen Standards der EU.
Für Drittlands-Vertreter wird jährlich eine Gebühr fällig. Den zugehörigen Tarif und weitere Informationen bezüglich des amtlichen Futtermittelgebührentarifs finden Sie unter: http://www.baes.gv.at/futtermittel/zulassung-und-registrierung/gebuehren/

Für dieses Vorhaben wäre zunächst eine Meldung nach § 14 Futtermittelgesetz 1999 idgF. nötig oder gar eine Registrierung. Dies hängt vom Umfang der geplanten Tätigkeit ab: Im kleinen Rahmen und bei Verkauf auf regionaler Ebene ist Direktvertrieb und damit eine Ausnahme gemäß Verordnung (EG)183/2005 (Futtermittelhygieneverordnung) anzunehmen. Bei Onlinevertrieb ist jedenfalls eine Registrierung erforderlich.
Weiters ist maßgeblich, wie die Rezeptur Ihrer Produkte aussieht: Bei Einsatz von Fleisch oder anderen tierischen Geweben gibt es Vorgaben nach Verordnung (EG) 1069/2009 bzw. VO (EU) 142/2011 über tierische Nebenprodukte mit besonderen Hygienevorgaben hinsichtlich Salmonellen und Enterobacteriaceae.
Als gemeldeter oder registrierter Betrieb müssen Sie zudem jederzeit mit einer Futtermittelkontrolle durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) rechnen.

Bitte kontaktieren Sie uns per E-mail unter futtermittel@baes.gv.at oder unter der Telefonnummer +43(0)5 0555 33216.

Kontrolle der Nutz- und Heimtierfuttermittel

Futtermittel werden generell in Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen eingeteilt.

Um die Sicherheit in der Lebensmittelkette sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu gewährleisten, werden Futtermittel auf ihre Eigenschaften geprüft und der Prozeß der Futtermittelherstellung überwacht. Kontrolliert werden sowohl Nutztier- als auch Heimtierfuttermittel; in Österreich werden jährlich etwa 3.000 Futtermittelproben gezogen.

Gemäß der "EG-Futtermittel-Hygieneverordnung" (VO 183/2005) wurde seit 1.1.2006 die Registrierungspflicht auf alle Betriebe des Futtermittelbereichs, einschließlich Primärproduktion (landw. Betriebe), Hersteller von Einzelfuttermitteln (z.B. Mühlen), Handel, Transport und Lager, ausgedehnt. Für Hersteller und/oder Inverkehrbinger von bestimmten Zusatzstoffen, Vormischungen oder Mischfuttermitteln mit bestimmten Zusatzstoffen besteht weiterhin eine Zulassungs- bzw. Meldepflicht.

Die Kosten für die Kontrolle vor Ort finden Sie im amtlichen Kontrollgebührentarif.

Basierend auf unterschiedlichen betrieblichen Tätigkeiten werden Betriebe anhand eines statistischen Modells folgenden Kontrollfrequenzen zugeordnet:         

Hersteller: 2x pro Jahr, 1x im Jahr oder jedes 2.Jahr  

Nicht – Hersteller: 1x im Jahr, jedes 2. Jahr oder jedes 3. Jahr

Auf Grundlage des Projektes "RIK – risikobasierter, integrierter Kontrollplan" wurden einheitliche Checklisten für die Kontrolle der Futtermittelunternehmer erarbeitet. Diese werden bei Futtermittelkontrollen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eingesetzt und stellen einen Leitfaden für die Vorgangsweise der Kontrollorgane. Hier ist ersichtlich, worauf bei der Kontrolle besonders geachtet wird. Die Checklisten finden Sie auf der Seite Kontrolle der Nutz- und Heimtierfuttermittel

Eine Liste der Futtermittelausgangserzeugnisse finden Sie im Einzelfuttermittelkatalog VO (EU)575/2011. Die Anwendung dieses Kataloges ist freiwillig. Bei Verwendung der dort gelisteten Bezeichnungen müssen auch die jeweilige Beschreibung eingehalten und die Kennzeichnungsvorgaben angewendet werden, davon abweichende Produkte müssen auf www.feedmaterialsregister.eu notifiziert werden.

Bitte kontaktieren Sie uns per E-mail unter futtermittel@baes.gv.at oder unter der Telefonnummer +43(0)5 0555 33216.

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