Kontrolle von Frischfischen in der Einfuhr

Kontrolle von Frischfischen in der Einfuhr nach Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse

Mit Hilfe der gemeinsamen Vermarktungsnormen wurden einheitliche Handelsmerkmale der betreffenden Erzeugnisse für den gesamten Gemeinschaftsmarkt festgelegt, um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, eine einheitliche Anwendung der Preisregelung zu erlauben sowie besonders gefährdete Arten besser schützen zu können. Insgesamt wurden an die 35 Seefische wie z. B. Roter Thun, Dornhaie, Katzenhaie, Seeteufel, Knurrhähne sowie Krebstiere und bestimmte Muschelarten in diese Verordnung aufgenommen. Die Erzeugnisse werden in Frischeklassen Extra, A und B eingeteilt wobei zur Begutachtung der Frische die Haut, Schleimmantel, Augen, Kiemen, Bauchlappen, Geruch und Muskelfleisch einer Kontrolle unterzogen werden. Außerdem müssen die Fische bestimmten Größenklassen sowie zum Schutz jugendlicher Fische bestimmten Mindestlängen entsprechen.

Kontrolle von Dosenfischen

In der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 wurden gemeinsame Vermarktungsnormen sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven geschaffen. Damit sollen mindere Qualitäten vom Markt ferngehalten sowie durch die Handelsbezeichnungen ein lauterer Wettbewerb ermöglicht werden. Auch Öle und andere Aufgussflüssigkeiten werden auf Echt- und Reinheit stichprobenartig geprüft. Üblicherweise werden Dosenfische in Großcontainern à 19.000 kg hauptsächlich aus Thailand, Philippinen, Indonesien und Marokko nach Österreich importiert.

Auch werden von der Fachgruppe Vermarktungsnormen und IUU Fischerei die gemeinsamen Vermarktungsnormen für Tunfisch- und Bonitokonserven nach Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 anlässlich der Einfuhrkontrolle überprüft. Eindeutige Verkehrsbezeichnungen, bestimmte Aufmachungsformen, verwendete Aufgussbezeichnungen und bestimmte Mindestmengen an Fisch in den Dosen werden u.a. begutachtet. Aus Gründen der Markttransparenz dürfen nur Fische einheitlicher Arten in den Dosen zubereitet werden.

Österreichweite Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur nach Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

Die Kontrolle der Verbraucherinformation erfolgt auf allen Handelsstufen ausschließlich durch das BAES mit dem Ziel die Information des Verbrauchers über wichtige Merkmale der Fischereierzeugnisse zu verbessern und durch diese vermehrte Transparenz das Vertrauen des Verbrauchers in die vermarkteten Erzeugnisse zu stärken. Von der Kennzeichnung betroffen sind Produkte, in denen der Fisch mehr oder weniger naturbelassen und ohne zusätzliche Rezepturleistung in den Handel kommt; insbesondere Frischfisch, Räucherfisch und bearbeitete tiefgekühlte Fischerzeugnisse sowie rohe und bearbeitete, frische und gefrorene Krebs- und Weichtiere. Nach den Bestimmungen der gemeinsamen Normen werden schon vom Fischfang weg bis in den Detailhandel die Angaben der Handelsbezeichnung, wissenschaftlicher Name, Produktionsmethode und Fanggebiet auf Richtigkeit kontrolliert, wobei die exakte Rückverfolgbarkeit dabei einen besonders hohen Stellenwert darstellt.

Weiters ist ggf. auch der Auftauhinweis („aufgetaut") dem Verbraucher im Einzelhandel zur Verfügung zu stellen (Art. 58 Abs. 6 Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009).

Als Handelsbezeichnung gelten die in der Anlage zu § 4 der Verordnung über die Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur- BGBl. II Nr. 49/2016 - angeführten Bezeichnungen.

    Kontrollplanung

    Der Jahresplan der Kontrolle legt die Anzahl der Probenahmen und/oder Konformitätsüberprüfungen sowie die Anzahl der zu kontrollierenden Betriebe und die durchzuführenden Betriebskontrollen fest. Mit den Planzahlen werden Stichproben festgelegt sowie nachfassende Tätigkeiten aufgrund der Verstöße aus Vorperioden und Kapazitäten für ad-hoc Aktivitäten berücksichtigt.

    Die angeführten Planzahlen hinsichtlich der Probenahmen und/oder Konformitätsüberprüfungen sowie der zu kontrollierenden Betriebe und die durchzuführenden Betriebskontrollen als auch der Umsetzung des Prüfplanes wurden in Ab- und Zustimmung mit den betroffenen Organisationseinheiten festgelegt, sodass von einer planbaren Ressourcenverfügbarkeit auszugehen ist.

    Übersicht der Kontrollpläne und -berichte

    Gesetzliche Regelungen

    Kontrolle von Frischfischen in der Einfuhr:

    Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse.

    Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgröße für Fische BGBl. II Nr. 49/2016.

    Kontrolle von Dosenfischen

    Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven.

    Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Tunfisch- und Bonitokonserven.

    Kontrolle der Verbraucherinformation

    Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des rates vom 11.12.2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur.

    Überwachung von Obst und Gemüse und anderen landwirtschaftlichen Produkten

    • frisches Obst und Gemüse
    • Speisekartoffeln
    • grüne Bananen
    • Nüsse in der Schale
    • getrocknete Weintrauben
    • gezüchtete Pilze
    • Eier
    • Geflügelfleisch
    • Bruteier und Küken
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