Phytosanitäre Importkontrolle

Um das Risiko einer Ein- oder Verschleppung von Schädlingen so gering wie möglich zu halten, unterliegen Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle, für einige Waren besteht sogar ein Einfuhrverbot.

Mit 14.12.2019 wurde die Richtlinie 2000/29/EG durch die Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen abgelöst. Durch die Umsetzung der neuen phytosanitären Bestimmungen benötigen alle Pflanzen und frische pflanzliche Produkte bei der Einfuhr in die EU ein Pflanzengesundheitszeugnis (davon ausgenommen sind nur folgende Früchte: Bananen, Ananas, Durian, Datteln, Kokosnüsse) und müssen zur Durchführung der phytosanitären Importkontrolle angemeldet werden. Nähere Informationen sind in der betreffenden Fachmeldung zu finden.

Darüber hinaus gilt für bestimmte Hochrisikopflanzen seit 14.12.2019 ein Einfuhrverbot aus Drittländern. Nähere Informationen diesbezüglich sind in der betreffenden Fachmeldung zu finden.

Bitte beachten Sie, dass die Kanarischen Inseln, die französischen überseeischen Departements, Ceuta und Melilla phytosanitär als Drittland gelten.

Bei der Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Produkten sind einige Bedingungen zu beachten:

  • Registrierungspflicht für Unternehmen beim jeweiligen Landespflanzenschutzdienst gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2016/2031
  • Pflanzengesundheitszeugnis („phytosanitary certificate“) und gegebenenfalls Angabe notwendiger zusätzlicher Erklärungen („additional declarations“)
  • Anmeldung der Sendung in Traces NT (erfolgt üblicherweise durch die Spedition)
  • Phytosanitäre Einfuhrkontrolle durch den Amtlichen Pflanzenschutzdienst an der 1. EU-Eintrittstelle
  • Phytosanitäre Freigabe, wenn die Sendung als frei von Quarantäneschädlingen befunden wurde
  • Danach kann die zollamtliche Abfertigung stattfinden.
  • Verrechnung gemäß Pflanzenschutzgebührentarif (bei Importkontrolle in Österreich)

Die Anmeldung zur phytosanitären Importkontrolle in Österreich muss zumindest einen Arbeitstag vor Ankunft der Sendung über TRACES NT erfolgen. In der Regel wird dies durch die Spedition bzw. das Transportunternehmen abgewickelt. Im Falle eines Systemausfalls von TRACES NT steht ein Ersatzdokument gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 unter Formulare zur Verfügung.

Bei der Einfuhr von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten können zusätzlich auch andere Gesetze zur Anwendung kommen, beispielsweise das Saatgutgesetz oder das Artenhandelsgesetz (CITES).

Weiter Informationen können Sie auch in unseren FAQs nachlesen. Für Anfragen zur phytosanitären Importkontrolle steht der Amtliche Pflanzenschutzdienst gerne zur Verfügung (Kontakt).

Informationen über die phytosanitäre Einfuhrkontrolle von Pflanzen und pflanzlichen Waren im Reiseverkehr

Weitere Informationen dazu sind auch unter folgenden Links zu finden:

Einfuhr für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) ist die zuständige Behörde für die Ausstellungen von „Einfuhrermächtigungen“ gemäß Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 für landwirtschaftliche Waren und Erde (Bodenproben). Für forstliche Waren ist das Bundesamt für Wald die zuständige Behörde.

Die Ausstellung der „Einfuhrermächtigung“ erfolgt auf Antrag. Zur Unterstützung haben wir ein Antragsformular in deutsch und englisch als Download zur Verfügung gestellt.

Die spezifizierten Tätigkeiten müssen in "geschlossenen Anlagen“ durchgeführt werden. Die Zulassung diesbezüglich erfolgt mittels Bescheid über den jeweiligen Landespflanzenschutzdienst (AnsprechpartnerInnen/Kontakte finden Sie hier).

Für weitere Detailfragen wenden Sie sich bitte an pflanzenschutzdienst@baes.gv.at

Pflanzengesundheitszeugnis

Jede Sendung, welche Pflanzen oder frische pflanzliche Erzeugnisse beinhaltet, muss von einem gültigen Pflanzengesundheitszeugnis des Herkunftslandes begleitet sein.

Das Pflanzengesundheitszeugnis hat die Angaben nach dem Muster im Anhang VIII der Verordnung (EU) 2016/2031 zu enthalten und ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes gemäß ISPM 12 (International Standard for phytosanitary measures 12) auszustellen.

Gültigkeitskriterien sind u.a.:

  • insgesamt in Blockschrift oder insgesamt maschinenschriftlich ausgefüllt (ausgenommen Stempel und Unterschriften)
  • in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst
  • botanischer Name der Pflanze in lateinischen Buchstaben
  • gegebenenfalls zusätzliche Erklärungen
  • keine unbefugten Änderungen oder Streichungen - Unbeglaubigte Änderungen haben die Ungültigkeit des Pflanzengesundheitszeugnisses zur Folge!
  • nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände das Ausstellungsdrittland verlassen haben
  • alle Rubriken ordnungsgemäß ausgefüllt oder entwertet

Express-PRAs (Import)

Pest Risk Assessments: Risikobewertungen zu neuen Pflanzenschädlingen

Diese Express-Risikobewertungen erlauben der Behörde im Zuge der phytosanitären Einfuhrkontrolle über das Risiko eines neuen Schadorganismus zu entscheiden.

Dabei werden insbesondere die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung und Verbreitung in Österreich und den Mitgliedsstaaten sowie mögliche wirtschaftliche Schäden berücksichtigt.

Express – PRA zu Psylliodes punctifrons

Kontakt

Amtlicher Pflanzenschutzdienst
Spargelfeldstrasse 191
1220 Wien
Tel. +43 (0) 5 05 55 33302 oder
Tel. +43 (0) 5 05 55 33324
pflanzenschutzdienst@baes.gv.at

Formulare

Hier finden Sie Formulare für die Einfuhr von Pflanzen und das Ersatzdokument für die Anmeldung zur phytosanitären Importkontrolle

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Allgemeines

Die phytosanitäre Importkontrolle ist eine pflanzengesundheitliche Kontrolle von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen aus Nicht-EU-Ländern. Dabei wird an zugelassenen EU-Eintrittsstellen (Häfen, Flughäfen, Grenzübergänge etc.) überprüft, ob Waren frei von Pflanzenschädlingen sind.

Durch die phytosanitäre Importkontrolle wird sichergestellt, dass keine gefährlichen Schädlinge und Schaderreger wie Insekten, Pilze, Bakterien oder Viren in die Europäische Union eingeschleppt werden. Um welche Schädlinge es sich dabei handelt, ist EU-weit gesetzlich geregelt. Diese werden als Quarantäneschädlinge bezeichnet.

Voraussetzung für den internationalen Handel von Pflanzen zum Anpflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen ist, dass diese von einem gültigen Pflanzengesundheitszeugnis des Exportlandes begleitet, sowie amtlichen Kontrollen unterzogen werden.

Diese Schädlinge (auch als Unionsquarantäneschädlinge bezeichnet) treten innerhalb der Europäischen Union nicht bzw. nur in einem eng umgrenzten Gebiet auf. Im Falle einer Einschleppung und Ausbreitung ist mit schwerwiegenden Schäden für die Land- und Forstwirtschaft in der EU zu rechnen. Durch das Pflanzengesundheitszeugnis und die durchgeführten phytosanitären Importkontrollen wird das Risiko einer Einschleppung dieser Schädlinge in die Europäische Union minimiert.

Alle Pflanzen zum Anpflanzen und pflanzliche Erzeugnisse unterliegen der phytosanitären Importkontrolle. Zu den Pflanzen zum Anpflanzen gehören Pflanzen, welche entweder bereits angepflanzt sind oder wieder angepflanzt werden sollen. Darunter fallen lebende Pflanzenteile wie Zwiebeln, Rhizome, Knollen, pflanzliche Gewebekulturen (In-vitro-Kulturen) sowie auch Edelreiser und Stecklinge (auch unbewurzelt). Saatgut (=Samen) zählt ebenfalls zu den Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind.

Zu den pflanzlichen Erzeugnissen zählen Schnittblumen, Blätter und Laub, frisches Obst und Gemüse (auch Blatt-, Wurzel- und Knollengemüse) sowie Nüsse (in der grünen Schale).

Ebenso sind gebrauchte forst- und landwirtschaftliche Maschinen von phytosanitären Einfuhrvorschriften betroffen.

Bezüglich Regelungen von forstlichen Waren und Verpackungsholz ist das Bundesamt für Wald zuständig.

Nein, nur frische pflanzliche Erzeugnisse unterliegen der phytosanitären Importkontrolle. Bei getrockneten Pflanzenteilen oder pflanzlichen Erzeugnissen können allerdings andere Materiengesetze wie z.B. das Lebensmittelrecht zur Anwendung kommen.

Gemäß Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 unterliegen bestimmte Pflanzen zum Anpflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus verschiedenen Ländern Einfuhrverboten. Dazu zählen verschiedene Nadel-, Laub- und Obstgehölze, bestimmte Süßgräser, Phoenix-Palmen und verschiedene Arten von Nachtschattengewächsen. Unter folgendem Link kann die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in verschiedenen Sprachen aufgerufen werden: EUR-Lex - 02019R2072-20231009 - EN - EUR-Lex (europa.eu)  (im Anhang VI der Durchführungsverordnung finden Sie die Liste der Pflanzen, Pflanzerzeugnisse und andere Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in die Union verboten ist; bitte immer die aktuell gültige Fassung (idgF) verwenden.)

Ein generelles Importverbot aus allen Nicht-EU-Ländern (ausgenommen Schweiz) gilt für Pflanzen und Pflanzenteile von Weinreben (außer Früchte) und Zitruspflanzen sowie für Pflanzkartoffeln und Erde bzw. Kultursubstrat.

Ebenso besteht ein temporäres Importverbot aus Nicht-EU-Staaten für Hochrisikopflanzen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019. Zu diesen Hochrisikopflanzen zählen unter anderem der Oleander oder Ahornbäume.

Aufgrund der großen Anbauflächen von z.B. Wein oder Kartoffeln in Europa und der potenziellen wirtschaftlichen Schäden für diese Kulturen ist die Einfuhr dieser Pflanzen und Pflanzenteile verboten.

Bei den Hochrisikopflanzen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 handelt es sich um Pflanzen, die als Wirt für häufige Schädlinge dienen, welche im Falle einer Einschleppung in die Europäische Union große wirtschaftliche und ökologische Schäden verursachen würden.

Ahornbäume sind beispielsweise ein typischer Einschleppungspfad für den Zitrusbockkäfer, der in Ostasien beheimatet ist und zahlreiche Laubgehölze, darunter Obstbäume, bedroht.

Der Oleander gehört zu einer der vielen Wirtspflanzen der Bakterienkrankheit Xylella fastidiosa. Dieses Bakterium wurde erstmals an Olivenbäumen in Italien nachgewiesen. Die in Apulien auftretende Unterart des Bakteriums führte zum Absterben tausender Hektar Oliven und stellt eine ernste Gefahr für den Olivenanbau im gesamten Mittelmeerraum dar. Für die in der EU auftretenden Unterarten dieser Bakterien wurden etwa 50 Wirtspflanzen bestätigt, viele davon mediterrane Gehölze, die zum Teil auch im Zierpflanzenhandel nach Österreich gelangen können (Lavendel, Rosmarin, Italienische Strohblume und auch Oleander). Diesbezüglich gelten für viele Wirtspflanzen Einfuhrverbote oder ganz spezifische Einfuhrvorschriften.

Damit sind alle Länder gemeint, die keine Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind. Seit dem Austritt am 01.01.2021 werden auch England, Wales und Schottland als Drittland angesehen und sind daher pflanzenschutztechnisch relevant.

Ebenso gelten die Kanarischen Inseln, die französischen überseeischen Departments (z.B. Martinique, Guadeloupe, Réunion), Ceuta und Melilla phytosanitär als Drittländer.

Voraussetzungen und Ablauf der phytosanitären Importkontrolle

Gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 müssen Unternehmer und Unternehmerinnen, die Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse gewerblich in die Europäische Union einführen möchten, als Einführer von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in einem amtlichen Register eingetragen sein. Die Registrierung erfolgt durch den zuständigen Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes. Die Kontaktdetails sind auf der Website des Pflanzenschutzdienstes zu finden.

Für Privatpersonen, die Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse ausschließlich zum Eigengebrauch importieren möchten, ist keine Registrierung notwendig. Alle anderen phytosanitären Einfuhrbestimmungen gelten auch für Privatpersonen.

Die phytosanitäre Einfuhrkontrolle muss an der EU-Eintrittsstelle stattfinden. In Österreich ist die phytosanitäre Einfuhrkontrolle auf den Flughäfen Wien, Linz und Graz möglich.

Die Sendung muss rechtzeitig (mindestens einen Arbeitstag vor Ankunft der Sendung) über das EU-Portal TRACES NT (TRAde Control and Expert System New Technology) zur phytosanitären Einfuhrkontrolle angemeldet werden. Dort müssen alle notwendigen Dokumente (Pflanzengesundheitszeugnis, Handelsrechnung und Luftfrachtbrief) hochgeladen werden, damit sie von den Kontrollorganen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes überprüft werden können.

Die Anmeldung der phytosanitären Einfuhrkontrolle erfolgt in der Regel durch die für die Sendung zuständige Spedition bzw. den Zustelldienst. Hier ist anzumerken, dass nicht alle Transportunternehmen diesen Service der Anmeldung zur phytosanitären Einfuhrkontrolle anbieten. Wichtig ist, dass Sie sich vorab informieren, ob das Transportunternehmen diesen Service anbietet. Ansonsten kann es passieren, dass die Waren umgehend in das Herkunftsland zurückgeschickt werden.

Die phytosanitäre Importkontrolle untergliedert sich in drei Teilkontrollen:

  • Dokumentenkontrolle
  • Nämlichkeits- bzw. Identitätskontrolle
  • Gesundheitskontrolle

Bei der Dokumentenkontrolle wird das Pflanzengesundheitszeugnis auf Gültigkeit und formalen Anforderungen gemäß ISPM 12 (International Standard for phytosanitary measures No. 12) überprüft.

Bei der Nämlichkeits- bzw. Identitätskontrolle werden die tatsächlichen Mengen der Sendung mit den angegebenen Mengen des Pflanzengesundheitszeugnisses und mit den anderen mitgeführten Dokumenten, wie Handelsrechnung und Luftfrachtbrief, abgeglichen.

Bei der Gesundheitskontrolle werden die Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse einer visuellen Inspektion durch ein geschultes und fachlich befähigtes Kontrollorgan unterzogen. Werden im Zuge dieser visuellen Inspektion Schadorganismen vorgefunden, wird diese Partie der Sendung angehalten, es werden Proben gezogen und im nationalen Referenzlabor in der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) auf Unionsquarantäneschädlinge getestet. In den meisten Fällen sind dies morphologische Untersuchungen, kombiniert mit molekularbiologischen Untersuchungen, um die genaue Schädlingsart bestimmen zu können. Bei bestimmten Saatgutimporten (z.B. Tomatensaatgut) und Pflanzmaterial werden von jeder Partie Proben entnommen und Untersuchungen im Labor durchgeführt.

Wird bei den Laboruntersuchungen das Vorhandensein eines Unionsquarantäneschädlings festgestellt, ist der angehaltene Teil der Sendung nicht zur Einfuhr in die EU zugelassen und muss entweder in das Exportland zurückgeschickt oder unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden.

Partie bezeichnet eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart. Diese Warenarten sind Bestandteil einer Sendung und sind hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und ihres Ursprungs homogen.

Nein, Waren gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 unterliegen nur der Dokumentenkontrolle. Waren gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2016/2031 müssen darüber hinaus auch einer Nämlichkeits- und Gesundheitskontrolle unterzogen werden.

Gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 unterliegen folgende fünf Früchte keinen phytosanitären Einfuhrbestimmungen und müssen auch von keinem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden: Ananas, Bananen, Durian, Datteln und Kokosnüsse.

Für die fünf Fruchtarten Ananas, Bananen, Durian, Datteln und Kokosnüsse wurde anhand von Risikobewertungen festgestellt, dass von diesen Früchten ein geringes Risiko einer Einschleppung von Schädlingen ausgeht. Ebenso ist aufgrund der nicht oder kaum vorhandenen Anbaufläche in Europa mit keinem schweren wirtschaftlichen Schaden für die Landwirtschaft zu rechnen. Solche Risikobewertungen werden laufend von EU-Behörden und Pflanzengesundheitsexpertinnen und -experten neu evaluiert.

Die Gebühren sind abhängig von der Art und der Menge der eingeführten Waren. Festgelegt sind die Gebühren im Pflanzenschutzgebührentarif, dieser ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamts für Ernährungssicherheit (BAES) veröffentlicht.

Bei der Kontrolle von Waren, die unter Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 fallen und nur von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, werden keine Gebühren verrechnet.

Für bestimmte Waren können darüber hinaus auch das Pflanzgutgesetz, das Saatgutgesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Artenhandelsgesetz oder lebensmittelrechtliche Bestimmungen relevant sein.

Bei allgemeinen Zollangelegenheiten und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen wenden Sie sich bitte an die zentrale Auskunftstelle des Zolls - Zollamt Klagenfurt Villach, E-Mail: zollinfo@bmf.gv.at.

Das Pflanzengesundheitszeugnis

Das Pflanzengesundheitszeugnis (englisch: "phytosanitary certificate") wird von einem von der Pflanzenschutzorganisation des Exportlandes fachlich qualifizierten und ermächtigten Inspektor bzw. einer Inspektorin ausgestellt. Mit diesem Dokument wird bestätigt, dass die Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse die pflanzengesundheitlichen Importanforderungen für die Einfuhr in die Europäische Union erfüllen und frei von Schädlingen sind.

Auf einem Pflanzengesundheitszeugnis sind unter anderem die botanischen Namen der Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnisse, der Ursprung der Waren, die Mengenangaben der einzelnen Partien, der Empfänger bzw. die Empfängerin in der Europäischen Union sowie Datum und Unterschrift des zuständigen Inspektors bzw. der zuständigen Inspektorin des Exportlandes anzugeben. Für Pflanzen und bestimmte pflanzliche Erzeugnisse müssen auch verschiedene „zusätzliche Erklärungen", welche die Pflanzengesundheit der Waren bestätigen, am Pflanzengesundheitszeugnis angegeben werden.

Jedes Land besitzt seine eigenen Muster und Vorlagen für „phytosanitary certificates“. Allerdings müssen alle Pflanzengesundheitszeugnisse den formalen Anforderungen gemäß ISPM 12 (International Standards for phytosanitary measures No.12) entsprechen. Der ISPM 12 ist unter folgendem Link in mehreren Sprachen veröffentlicht: https://www.ippc.int/en/publications/609/

Bei der Herkunft der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse ist immer das Versandland, aus dem die Waren geliefert werden, gemeint. Ursprungsland bezeichnet das Land, in dem die Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse gewachsen, angebaut und/oder geerntet worden sind. Ursprungs- und Herkunftsland können ident sein.

Neben den notwendigen Anforderungen an ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß ISPM 12 müssen die Waren binnen 14 Tagen nach Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses das Exportland verlassen haben. Ansonsten wird das Dokument als ungültig betrachtet und die Sendung kann zur Einfuhr in die Europäische Union nicht zugelassen werden.

Ja, es kann ein neues Pflanzengesundheitszeugnis bei der ausstellenden Behörde des Exportlandes angefordert werden. Voraussetzung ist, dass das neue Zeugnis als “replacement certificate“ ausgewiesen ist, auf die Nummer des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses verweist und somit das abgelaufene Pflanzengesundheitszeugnis ersetzt.

Das Pflanzengesundheitszeugnis sollte der Sendung als Original beiliegen. Es kann aber auch per Post oder auf andere Weise übermittelt werden.

Ja, das Pflanzengesundheitszeugnis kann aus mehreren Seiten bestehen. In solchen Fällen ist wichtig, dass die Anzahl der Beiblätter in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen" angegeben wird und die Beiblätter nummeriert sind. Jede Seite muss die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses sowie Datum und Unterschrift des zuständigen Inspektors bzw. der zuständigen Inspektorin des Exportlandes aufweisen.

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