Das Düngemittelgesetz 2021, die Düngemittelverordnung 2004 und die Verordnung (EU) 2019/1009 regeln die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Kontrolle von Düngemittel und sonstige Düngeprodukten.

Meldepflicht nach §16 Düngemittelgesetz 2021

Um eine effektive und effiziente Kontrolle für das Bundesamt für Ernährungssicherheit aufrecht erhalten zu können, sieht § 16 Düngemittelgesetz 2021 eine Meldeverpflichtung vor. Diese besagt, wer die Absicht hat, im geschäftlichen Verkehr Düngeprodukte in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, der Anschrift beziehungsweise des Firmensitzes sowie der Art und Bezeichnung der Düngeprodukte anzuzeigen.

Das Inverkehrbringen von Düngemitteln ohne Meldung gemäß § 16 Düngemittelgesetz ist eine Verwaltungsübertretung und somit vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu bringen.

Meldung gemäß § 16 Düngemittelgesetz 2021 (i.e. Änderungen oder Meldungen zur Beendigung einer Tätigkeit) sind über das BAES eServices einzubringen.

Kontrolle von Düngeprodukten, die im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 in Verkehr gebracht werden

(Andere als EU-)Düngeprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, gelten iSd Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren auf dem Unionsmarkt (und somit auch in Österreich) als verkehrsfähig. Einer weiteren aktiven, vorliegenden Meldung an die Behörde bedarf es dazu nicht.

Sollten dieserart Düngeprodukte im Rahmen der behördlichen Verkehrskontrolle kontrolliert werden, sind der Behörde nach Aufforderung folgende Dinge vorzulegen:

  • Selbsterklärung des Inverkehrbringers,
  • Lieferschein/Rechnung als Beleg für das Inverkehrbringen in den Unionsmarkt,
  • Kennzeichnung des Produktes.

Stellt das BAES im Rahmen der Verkehrskontrolle fest, dass bei einem Produkt wesentliche Nichtkonformitäten wie Mängel in Bezug auf Sicherheit und Qualität vorliegen, kann eine Bewertung von Waren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/515 durchgeführt werden; das Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/515 ist anzuwenden. Sollte die Bewertung des Düngeproduktes ergeben, dass es den nationalen technischen Anforderungen entspricht, wird dieses Produkt gegenseitig anerkannt und als solches in das österreichische Düngemittelregister aufgenommen.

Risikobasierter Kontrollplan

Die Düngemittelüberwachung und -kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wird regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt. Damit werden die Ziele der einschlägigen Rechtsvorgaben erreicht. Für die Planung finden vor allem folgende Punkte Berücksichtigung:

  • die festgestellten Risiken der Produkte im Sinne des Düngemittelgesetzes (Düngemittel) hinsichtlich sicherheits-, gesundheits-, täuschungs- und qualitätsrelevanter Faktoren;
  • das bisherige Verhalten der Unternehmer hinsichtlich der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen;
  • Informationen, die auf einen Verstoß hinweisen könnten.

Der Jahresplan der Kontrolle legt die Anzahl der Probenahmen und/oder Konformitätsüberprüfungen sowie die Anzahl der zu kontrollierenden Betriebe und die durchzuführenden Betriebskontrollen fest. Mit den Planzahlen werden Stichproben festgelegt sowie nachfassende Tätigkeiten aufgrund der Verstöße aus Vorperioden und Kapazitäten für ad-hoc Aktivitäten berücksichtigt.

Übersicht der Kontrollpläne und -berichte

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