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Bundesamt für Ernährungssicherheit

Pflanzenschutzgesetz

Amtliche Nachrichten

Amtliche Nachrichten 18/2011

Amtliche Nachrichten 10/2009

Amtliche Nachrichten 01/2005

Verordnung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit für die Nämlichkeitskontrolle und Gesundheitsuntersuchungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen.

Aufgrund des § 6 Abs. 6 GESG idgF und des § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutzverordnung idgF wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und mit dem Bundesminister für Finanzen zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden, verordnet.

Amtliche Nachrichten 03/2005

Verordnung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit über die ordnungsgemäße Behandlung von Resten aus der Verpackung oder Verarbeitung von Konsumerdäpfeln mit Ursprung in Ägypten.

Verordnung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß § 3 Abs. 3 Pflanzenschutzverordnung idgF über die ordnungsgemäße Behandlung von Resten aus der Verpackung oder Verarbeitung von Konsumerdäpfeln mit Ursprung in Ägypten zum Schutz gegen die Einschleppung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

Die Anwendung des § 3 der Verordnung Nr. 03/2005 des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wird bis auf Weiteres ausgesetzt.

Amtliche Nachrichten 05/2005

01.04.2005:
Verordnung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß § 4 b Abs. 2 Pflanzenschutzverordnung idgF über die Durchführung der amtlichen Untersuchungen, Probenvorbereitung und Probenversendung

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Amtliche Nachrichten 16/2010

Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb - Landwirtschaftlicher Teil (Kompendium Landwirtschaft)

Die Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchungen sind nach § 4b Abs. 2 der Pflanzenschutzverordnung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probenahme betreffend den landwirtschaftlichen Bereich vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festzulegen und in den Amtlichen Nachrichten kundzumachen.

Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb - Landwirtschaftlicher Teil (Kompendium Landwirtschaft)
Die Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchungen sind nach § 4b Abs. 2 der Pflanzenschutzverordnung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probenahme betreffend den landwirtschaftlichen Bereich vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festzulegen und in den Amtlichen Nachrichten kundzumachen.

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