Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 ändert die CLP-VO (1272/2008) ab und führt neue Gefahrenklassen für Stoffe/Gemische ein. Die (Neu)-Einstufung von Stoffen/Gemischen in diese Gefahrenklassen muss vom Zulassungsinhaber bzw. dem für die Endkennzeichnung Verantwortlichen vorgenommen werden.
Es ist seitens der Zulassungsinhaber im Rahmen ihrer Pflichten gemäß VO (EG) Nr. 1107/2009 – sofern erforderlich - ein Antrag auf Abänderung der Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 45 zu stellen. Mit dem Antrag ist jedenfalls
- ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt und
- ein Vorschlag der geänderten Einstufung und Kennzeichnung vorzulegen.
Demnach sind Gemische wie Pflanzenschutzmittel, die ab dem 01. Mai 2026 in Verkehr gebracht werden, nach den neu festgelegten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen. Chemikaliengemische, die vor dem 01. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen spätestens ab dem 01. Mai 2028 nach den neuen Kriterien eingestuft und gekennzeichnet sein.