Pflanzengesundheit: Neue phyosanitäre Bestimmungen ab 14. Dezember 2019

| Pflanzenschutzdienst

Durch das Inkrafttreten der Pflanzenschädlings-Verordnung (EU) 2016/2031 und der Kontroll-Verordnung (EU) 2017/625 ab 14.12.2019 kommen einige Änderungen betreffend die phytosanitären Einfuhrkontrollen zur Anwendung.

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) informiert im Folgenden über diese Änderungen:

Gemäß Art. 72 und 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 müssen Pflanzen und frische pflanzliche Produkte mit Ursprung in Drittländern grundsätzlich von einem Pflanzengesundheitszeugnis (phytosanitary certificate) des Herkunftslandes begleitet werden. Davon ausgenommen sind nur Früchte von:

  • Datteln (Phoenix dactylifera)
  • Durian (Durio zibethinus)
  • Bananen (Musa sp.)
  • Ananas (Ananas comosus)
  • Kokosnüsse (Cocos nucifera)

Dies hat zur Folge, dass solche Sendungen beim BAES zur phytosanitären Einfuhrkontrolle angemeldet werden müssen.
Die verpflichtende Anmeldung aller oben genannten Produkte muss ab diesem Datum gemäß Art. 56 der Verordnung (EU) 2017/625 bzw. Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 über TRACES NT erfolgen. Die Daten werden durch das für die Sendung verantwortlichen Unternehmen mittels Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und pflanzliche Produkte sowie Saatgut (GGED-PP) an die zuständige Behörde (BAES) übermittelt. Die Entscheidung der Behörde über die Einfuhrfähigkeit der Sendung wird direkt mittels TRACES NT an das Unternehmen zugestellt und ist für die zollamtliche Abfertigung unerlässlich.

Insbesondere ist zu beachten, dass für eine Reihe von lebenden Pflanzen, Früchte von Momordica (Bittergurke) und Pflanzenteile von Ullucus tuberosus (Olluco) ab 14.12.2019 ein Einfuhrverbot besteht. Weitere Informationen dazu sind unter der Fachmeldung "Pflanzengesundheit: Einfuhrverbote von Hochrisikopflanzen ab 14. Dezember 2019" zu finden.

Zusätzlich wird darauf hinweisen, dass sich die auf dem Pflanzengesundheitszeugnis geforderten "zusätzlichen Erklärungen" für die verschiedenen Waren ändern. Oftmals ist es sogar notwendig, dass die nationale Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes den Status über das Vorkommen des betreffenden Schädlings der Europäischen Kommission zuvor schriftlich mitgeteilt haben muss.

Für die Durchführung der phytosanitären Einfuhrkontrollen werden ab 14. Dezember 2019 die Flughäfen Wien, Linz und Graz zur Verfügung stehen.

Bei Fragen steht Ihnen das Team des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes gerne zur Verfügung (E-Mail: pflanzenschutzdienst@baes.gv.at).

Weitere Informationen

 

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