Geregelte Schädlinge

Schädlinge können Organismen aller Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern (Bakterien, Pilze oder Viren) sein, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse direkt oder indirekt schädigen.

Die Neueinstufung von geregelten Schädlingen erfolgt risikobasiert nach den Vorgaben der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (IPPC). In der Verordnung (EU) 2016/2031 wurden verschiedene Kategorien von geregelten Schädlingen neu definiert:

  • Quarantäneschädlinge (Neue Schädlinge, Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge)
  • Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge

Diese Neueinstufung löst das alte System der Quarantäneschadorgansimen aus der Richtlinie 2000/29/EG durch die neuen phytosanitären Bestimmungen mit 14. Dezember 2019 ab.

Detaillierte Informationen zu den Quarantäneschädlingen sind in der Richtlinie Landwirtschaft zu finden (veröffentlicht in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit).

Quarantäneschädlinge (QS)

Quarantäneschädlinge treten in der EU nicht auf bzw. nur in einem begrenzten Gebiet oder sporadisch. Sie haben aber das Potenzial zur Ansiedlung und Ausbreitung in der EU und es ist zu erwarten, dass sie zu unannehmbaren wirtschaftlichen Schäden führen. Sie werden weiter unterteilt in:

- Unionsquarantäneschädlinge (Gewöhnliche und Prioritäre Schädlinge)

- Neue Schädlinge (sogenannte "emerging risks").

- Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge

Unionsquarantäneschädlinge (UQS)

Unionsquarantäneschädlinge sind für das gesamte Gebiet der EU von Bedeutung. Sie unterliegen folgenden amtlichen Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen:

  • Die Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von UQS ist verboten.
  • Der Verdacht des Auftretens eines UQS ist an den Pflanzenschutzdienst des betreffendes Bundeslandes zu melden.
  • Die zuständige Behörde hat diesen Verdachtsfällen unverzüglich nachzugehen.
  • Es werden bei Verdacht erforderliche Vorsorgemaßnahmen ergriffen, um eine Ausbreitung zu verhindern.
  • Eine Ausbreitung ist mit geeigneten Maßnahmen zu bekämpfen.
  • Bei Bestätigung eines Verdachtes werden ein Befallsgebiet und eine Pufferzone eingerichtet ("abgegrenztes Gebiet").
  • Im abgegrenzten Gebiet werden Ausrottungsmaßnahmen ergriffen und in den Folgejahren Erhebungen zur weiteren Ausbreitung durchgeführt.

Damit die Überwachung und Bekämpfung von UQS in der gesamte EU vorrangig auf jene Schädlinge ausgerichtet wird, deren potenzielle wirtschaftliche, ökologische oder soziale Folgen für das Gebiet der Union am schwerwiegendsten sind, gibt es eine Liste von sogenannten Prioritären Schädlingen (durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 festgelegt). Für diese prioritären Schädlinge gelten zusätzliche Bestimmungen (ausgeweitete Erhebungen über das Auftreten, Erstellung von Notfall- und Aktionsplänen, Informationspflicht an die Öffentlichkeit).

Neue Schädlinge

Bei neu auftretenden Schädlingen, die noch nicht als Quarantäneschädlinge eingestuft sind und für die noch keine spezifischen Maßnahmen festgelegt wurden, können entsprechend dem Vorsorgeprinzip sowohl die Mitgliedstaaten der EU als auch die Europäische Kommission befristete Maßnahmen erlassen.

Ziel dieser Maßnahmen ist die möglichst rasche Ausrottung oder Eindämmung des Schädlings.

Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge (SQS)

Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sind Schädlinge, die in bestimmten Gebieten der EU (ausgewiesen als "Schutzgebiet") noch nicht auftreten. Diese Schädlinge können in anderen Teilen der EU bereits weit verbreitet sein. Ziel ist es, deren Einschleppung in das Schutzgebiet zu verhindern. Das Einführen von SQS in die jeweiligen Schutzgebiete bzw. ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete ist verboten. Für Wirtspflanzen dieses SQS gelten strengere Anforderungen für die Verbringung in ein Schutzgebiet als bei der Verbringung außerhalb. Österreich hat momentan kein Schutzgebiet festgelegt.

Das Auftreten von Quarantäneschädlingen ist beim Pflanzenschutzdienst des betreffenden Bundeslandes zu melden.

 

unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (UNQS)

Als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge bezeichnet man Schädlinge, die in der EU verbreitet auftreten und die hauptsächlich durch bestimmtes Pflanzmaterial übertragen werden. Das Auftreten der UNQS hat nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung und Vermarktung dieser bestimmten Pflanzen und es stehen durchführbare wirksame Maßnahmen zur Verfügung. Die Einfuhr und die Verbringung innerhalb der EU sind deshalb für spezifisches Pflanzmaterial (Saat- und Pflanzgut) einheitlich geregelt.

Informationen zu ausgewählten Quarantäneschädlingen:

 

Informationen zu allgemeinen Schaderregern sind auf der AGES-Homepage zu finden.