Marktüberwachung Fisch- und Fischprodukte
Kontrolle von Frischfischen in der Einfuhr
Kontrolle von Frischfischen in der Einfuhr nach Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse
Mit Hilfe der gemeinsamen Vermarktungsnormen wurden einheitliche Handelsmerkmale der betreffenden Erzeugnisse für den gesamten Gemeinschaftsmarkt festgelegt, um Wettbewerbs- verzerrungen vorzubeugen, eine einheitliche Anwendung der Preisregelung zu erlauben sowie besonders gefährdete Arten besser schützen zu können. Insgesamt wurden an die 35 Seefische wie z. B. Roter Thun, Dornhaie, Katzenhaie, Seeteufel, Knurrhähne sowie Krebstiere und bestimmte Muschelarten in diese Verordnung aufgenommen. Die Erzeugnisse werden in Frischeklassen Extra, A und B eingeteilt wobei zur Begutachtung der Frische die Haut, Schleimmantel, Augen, Kiemen, Bauchlappen, Geruch und Muskelfleisch einer Kontrolle unterzogen werden. Außerdem müssen die Fische bestimmten Größenklassen sowie zum Schutz jugendlicher Fische bestimmten Mindestlängen entsprechen.
Kontrolle von Dosenfischen
In der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 wurden gemeinsame Vermarktungsnormen sowie Handels- bezeichnungen für Sardinenkonserven geschaffen. Damit sollen mindere Qualitäten vom Markt ferngehalten sowie durch die Handelsbezeichnungen ein lauterer Wettbewerb ermöglicht werden. Auch Öle und andere Aufgussflüssigkeiten werden auf Echt- und Reinheit stichprobenartig geprüft. Üblicherweise werden Dosenfische in Großcontainern à 19.000 kg hauptsächlich aus Thailand, Philippinen, Indonesien und Marokko nach Österreich importiert.
Auch werden von der Gruppe VNG die gemeinsamen Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven nach Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 anlässlich der Einfuhrkontrolle überprüft. Eindeutige Verkehrsbezeichnungen, bestimmte Aufmachungsformen, verwendete Aufguss- bezeichnungen und bestimmte Mindestmengen an Fisch in den Dosen werden u. a. begutachtet. Aus Gründen der Markttransparenz dürfen nur Fische einheitlicher Arten in den Dosen zubereitet werden.
Österreichweite Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur nach Verordnung (EG) Nr. 2065/2001
Die Kontrolle der Verbraucherinformation erfolgt auf allen Handelsstufen ausschließlich durch das BAES mit dem Ziel die Information des Verbrauchers über wichtige Merkmale der Fischereierzeugnisse zu verbessern und durch diese vermehrte Transparenz das Vertrauen des Verbrauchers in die vermarkteten Erzeugnisse zu stärken. Von der Kennzeichnung betroffen sind Produkte, in denen der Fisch mehr oder weniger naturbelassen und ohne zusätzliche Rezepturleistung in den Handel kommt; insbesondere Frischfisch, Räucherfisch und bearbeitete tiefgekühlte Fischerzeugnisse sowie rohe und bearbeitete, frische und gefrorene Krebs- und Weichtiere. Nach den Bestimmungen der gemeinsamen Normen werden schon vom Fischfang weg bis in den Detailhandel die Angaben der Handelsbezeichnung, Produktionsmethode und Fanggebiet auf Richtigkeit kontrolliert, wobei die exakte Rückverfolgbarkeit dabei einen besonders hohen Stellenwert darstellt.
Als Handelsbezeichnung gelten die in der Anlage der Verordnung BGBl.II Nr.221/2008 angeführten Bezeichnungen
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Die Produktionsmethode muss mit den folgenden Worten angegeben werden:
„gefangen in…“ (für Seefisch)
„aus Binnenfischerei“ ( für Fisch aus Binnenfischerei)
„aus Aquakultur…“ oder „gezüchtet in…“ (für Fisch aus Aquakultur)
Als Fanggebiet sind für Arten der Seefischerei die Meeresfanggebiete wie z.B. Indischer Ozean, Ostsee usw. zu kennzeichnen. Bei Erzeugnissen aus der Binnenfischerei oder Aquakultur ist das jeweilige Ursprungsland auszuzeichnen.