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Bundesamt für Ernährungssicherheit

Zulassung von Mischungen

Saatgutmischungen sind im 5.Abschnitt des Saatgutgesetzes 1997 idgF geregelt

Saatgutmischungen für die Verwendung in der Landwirtschaft unterliegen für einen bestimmten Nutzungszweck festgelegten Rahmenbedingungen (Zusammensetzung von bestimmten Arten und deren Anteil = Mischungsrahmen); für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft (z.B. Rasenmischungen, Golfplatzmischungen) gibt es keine vergleichbaren Bestimmungen.
 
Mischungen verschiedener Sorten (z. B. bei Roggen) oder Mischungen von verschiedenen Kulturarten gem. Saatgutverordnung 2006 müssen bei der zuständigen Zulassungsbehörde registriert werden - d.h. eine Bekanntgabe der Mischungsrezeptur muss erfolgen; der Antragsteller erhält eine Registernummer, die im Sinne der Kontrollnummer für die produzierten Chargen verwendet werden müssen. Saatgutmischungen werden im Rahmen der Zulassung formell geprüft und stichprobenartig einer Laborprüfung insbesondere auf die registrierungskonforme Zusammensetzung und die Qualität der Einzelbestandteile unterzogen.

Eine Mischungssaison läuft von 1. November bis 31. Oktober des folgenden Jahres.
 
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein Verzeichnis der gemeldeten Saatgutmischungen zu führen.
 
Technische Anforderungen an die Saatgutmischungen, bzw. deren Komponenten sind in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegt.

Anforderungen für Mischungsrahmen:

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