Erhaltungssorten
Saatgut von Erhaltungssorten kann zugelassen bzw. zertifiziert werden, wenn diese Sorte als Erhaltungssorte in der österreichischen Sortenliste eingetragen ist. Das Zulassungs- bzw. Zertifizierungsverfahren entspricht weitgehend dem wie bei normalem Saatgut. Hinsichtlich der Saatgutqualität gelten die Mindestnormen für Zertifiziertes Saatgut der für die betroffenen Art niedrigsten, zulässigen Kategorie, mit Ausnahme der Mindestanforderungen an die Sortenreinheit. Die zur Vermarktung zulässige Saatgutmenge ist beschränkt. So darf je Erhaltungssorte eine Menge von max. 0,5 % (0,3 % bei Erbse, Weizen, Gerste, Mais, Kartoffel, Raps, Sonnenblume) des inländischen Saatgutbedarfes für die jeweilige Art pro Jahr vermarktet werden, mindestens jedoch der Saatgut- bzw. Kartoffelpflanzgutbedarf für 100 ha. Insgesamt darf die Saatgut- bzw. Kartoffelpflanzgutmenge an Erhaltungssorten 10 % des jeweiligen Bedarfes je Art nicht übersteigen.
Die Bezug habende Durchführungsrichtlinie ist publiziert in den Amtlichen Nachtichten des BAES.
Die zulässigen Mengen je Erhaltungssorte und Art werden gemäß Richtlinie 2008/62/EG für Österreich festgelegt.
(Europäische Rechtsvorschriften können Sie unter eurlex.europa.eu/de/index.htm aufrufen. EUR-LEX kann nicht gewährleisten, dass die online abrufbaren Fassungen eines Dokuments genau der amtlichen Fassung entsprechen. Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Rechtsakte der Europäischen Union ist verbindlich.)
