Vermehrungsmaterial Zierpflanzen
Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen
Qualität und Gesundheit des Vermehrungsmaterials spielt im Zierpflanzenbau eine wichtige Rolle. Harmonisierte Anforderungen sollen gewährleisten, dass Abnehmer mit gesundem und hochwertigem Vermehrungsmaterial versorgt werden.
Vermehrungsmaterial muss beim Inverkehrbringen
− zumindest dem Augenschein nach praktisch frei sein von qualitätsmindernden Schadorganismen sowie von Anzeichen oder Symptomen eines solchen Befalls;
− praktisch frei sein von Mängeln, die die Qualität des Vermehrungsmaterials mindern;
− eine zufrieden stellende Wuchskraft und Größe haben;
− im Falle von Saatgut über eine zufrieden stellende Keimfähigkeit verfügen;
− wenn es mit einem Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht wird auch über eine zufrieden stellende Sortenidentität und Sortenechtheit besitzen.
Vermehrungsmaterial, das Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, ist in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.
Bei Blumenzwiebeln muss das Vermehrungsmaterial von Material stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und ebenfalls von Schadorganismen und Krankheiten praktisch frei ist.
Vermehrungsmaterial muss beim Inverkehrbringen von einem Etikett oder einem anderen Dokument begleitet sein.
Die Bestimmungen gelten nicht für Vermehrungsmaterial, das für Tests oder wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt bestimmt ist.
Alle Versorger von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, die Vermehrungsmaterial gewerblich erzeugen oder verkaufen, müssen amtlich registriert sein. Über in Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial ist mindestens 12 Monate lang Buch zu führen. Die Qualität ist zu überwachen und erforderlichenfalls sind Proben zwecks Analyse in einem Labor zu nehmen und das Auftreten von Schadorganismen gemäß Richtlinie 2000/29/EG der zuständigen amtlichen Stelle zu melden. Partien von Vermehrungsmaterial müssen während des Erzeugungsprozesses gesondert ermittelt werden können.
Aus Drittländern eingeführtes Vermehrungsmaterial muss in jeder Hinsicht gleichwertig sein. Der Einführer unterrichtet die zuständige amtliche Stelle über das eingeführte Material und bewahrt Belege auf.
Das Vermehrungsmaterial wird zumindest stichprobenartig auf die Einhaltung der Vorschriften amtlich überprüft.
