Vermehrungsmaterial Gemüse
Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial (mit Ausnahme von Saatgut)
Beim Anbau von Gemüse spielt nicht nur die Qualität und Gesundheit des Saatgutes, sondern auch hochwertiges und gesundes Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial eine Rolle.
Versorger für gewerbliche Zwecke führen über in Verkehr gebrachtes Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial Buch. Die Unterlagen müssen der zuständigen amtlichen Stelle mindestens über einen Zeitraum von einem Jahr zur Verfügung stehen. Erforderlichenfalls sind Proben zwecks Analyse in einem Labor zu nehmen und das Auftreten von Schadorganismen gemäß Richtlinie 2000/29/EG der zuständigen amtlichen Stelle zu melden.
Versorger sind für die Ausübung ihrer Tätigkeit von der zuständigen amtlichen Stelle zuzulassen, welche regelmäßig die Versorger überprüft.
Die Bestimmungen gelten nicht für Vermehrungsmaterial, das für Tests oder wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt bestimmt ist.
Gemüsepflanzgut und Gemüsepflanzvermehrungsmaterial der Gattungen oder Arten des Anhangs II der Richtlinie 92/33/EWG darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um eine zugelassene Sorte handelt.
Gemüsepflanzgut und Gemüsepflanzvermehrungsmaterial wird bei ihrer Erzeugung und beim Inverkehrbringen stichprobenweise in amtlichen Inspektionen geprüft. Wird bei einer amtlichen Untersuchung festgestellt, dass Gemüsepflanzgut oder Gemüsepflanzvermehrungsmaterial nicht in Verkehr gebracht werden darf, weil es Pflanzenschutzvorschriften nicht erfüllt, so werden durch geeignete Maßnahmen Pflanzenschutzrisiken minimiert.
