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Bundesamt für Ernährungssicherheit

Pflanzgutzertifizierung

 

  

Das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang II der Richtlinie 92/34/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden werden in Österreich durch das Pflanzgutgesetz 1997 i.d.g.F. und die Pflanzgutverordnung 1997 i.d.g.F. geregelt.

Kategorien:

 

1.   Vorstufenmaterial

 

2.   Basismaterial

 

3.   Zertifiziertes Material

 

4.   CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material

 

 

Allgemeine Anforderungen an das Pflanzgut

 

Gemäß Pflanzgutverordnung 1997 § 5 hat das Pflanzgut grundsätzlich frei zu sein von einem Befall mit qualitätsmindernden Schadorganismen, durch den der Gebrauchswert des Pflanzgutes herabgesetzt wird, oder von Anzeichen oder Symptomen jenes Befalls. Dies gilt insbesondere für die in Richtlinie 93/48/EWG angeführten Schadorganismen. Eine derartige Befallsfreiheit muss zumindest aufgrund visueller Prüfung angenommen werden können. Pflanzgut, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen des dort genannten Befalls aufweist, ist sofort und in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen. Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von Mängeln, die seiner Eignung als Pflanzgut abträglich sein könnten.

 

 

Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung

 

Vorstufenmaterial

 

-        wird nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen;

 

-        ist zur Erzeugung von Basismaterial bestimmt;

 

-        wurde amtlich anerkannt;

 

Basismaterial

 

-        wird nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen;

 

-        ist zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt;

 

-        wurde amtlich anerkannt;

 

Zertifiziertes Material

 

-        wird unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Basismaterial gewonnen;

 

-        wurde amtlich anerkannt;

 

CAC-Material

 

CAC-Material hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder Sorte aufzuweisen.

 

 

Anerkennung von Pflanzgut

 

Gemäß Pflanzgutverordnung 1997 § 9 hat sich die Anerkennung von Pflanzgut von Obstsorten auf folgende Merkmale zu erstrecken:

Virusfreies Pflanzgut („vf“) bzw. virusgetestetes Pflanzgut („vt“) hat

 

  1. aufgrund einer wissenschaftlichen Prüfung frei zu sein von Viren und virusähnlichen Organismen, die gemäß den jeweils anwendbaren EPPO-Schemata zur Zertifizierung von Obstpflanzgut als „vf“ bzw. „vt“ angeführt sind
  2. sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusähnlichen Schaderregern zu erweisen und
  3. unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erhalten worden zu sein.

 

Als „virusfrei“ bzw. „virusgetestet“ gilt ferner Pflanzgut, das vegetativ unmittelbar von solchem Pflanzgut in einer spezifischen Anzahl von Stufen gewonnen wurde, das sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusähnlichen Schaderregern erwiesen hat und das unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erzeugt und erhalten wurde.

Über die bisher genannten Anforderungen hinaus haben Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material die jeweils für das betreffende Material festgelegten Anforderungen gemäß den jeweils anwendbaren EPPO-Schemata zur Zertifizierung von Obstpflanzgut zu erfüllen.

Die Anforderungen an die anzuwendenden Vermehrungs- und Erhaltungssysteme sowie die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen haben sich nach den jeweils anwendbaren EPPO-Schemata für die Zertifizierung von Obstpflanzgut zu richten. Verfügen das Pflanzgut und seine Unterlagen, einschließlich gattungs- oder artfremder Unterlagen oder sonstiger Pflanzenteile, über unterschiedliche Merkmale, so hat sich die Einstufung nach dem jeweils niedrigeren Merkmal zu richten.

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