Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Zulassungsvoraussetzungen gem. § 7 PMG 97
Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für Pflanzenschutzmittel sind im PMG 97 angeführt:
§ 7. (1) Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels setzt unter anderem voraus, dass nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sichergestellt ist und die Prüfung der Unterlagen ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungs- und sachgemäßer Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung
· hinreichend wirksam ist,
· keine unannehmbaren Auswirkungen auf zu schützende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse hat,
· keine unmittelbaren oder mittelbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier (z.B. über Trinkwasser, Lebens- oder Futtermittel) oder auf das Grundwasser hat,
keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte: - Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Wasser einschließlich Trinkwasser und Grundwasser, - Auswirkung auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen.
Gegenseitige Anerkennung von Zulassungen zwischen Mitgliedsstaaten der EU
Durch die EU-weite Harmonisierung der Datenerfordernisse und Prüfvorgaben für Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe wurden die Voraussetzungen zur gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen geschaffen.
Zur raschen Realisierung der Anerkennung von Zulassungen wurde in Österreich ein Übereinkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden getroffen, das die Übernahme der Zulassungen, die in diesen Ländern ausgesprochen wurden, vorsieht.
Gemäß § 12 Abs 10 PMG 1997 idgF. sind Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland und den Niederlanden zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, auch in Österreich zugelassen.
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit weist jedoch darauf hin, dass Produkte (Indikationen), welche in Deutschland mit (regionalen) spezifischen Anwendungsbeschränkungen (Auflagen) belegt sind, nicht von der Regelung gem. § 12 Abs. 10 PMG 1997 idgF. erfasst werden.
(Anfragen richten Sie bitte an: pflanzenschutzmittelbaes.gvat)
Bitte beachten Sie hierzu auch die nachstehenden Informationsschreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:
