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Bundesamt für Ernährungssicherheit

Wirkstoff- und Pflanzenschutzmittelbewertung

Bewertung und Prüfung

Die Bewertung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln erfolgt in einem Gemeinschaftsverfahren der EU, in dem die Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Europäischen Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln insbesondere auf Umweltverträglichkeit, toxikologische Eigenschaften sowie auf das Rückstandsverhalten prüfen.

Hingegen erfolgt die Bewertung und Prüfung von Pflanzenschutzmitteln auf nationaler Ebene und wird in Österreich durch ExpertInnen der AGES durchgeführt. Die Zulassung der Pflanzenschutzmittel erfolgt letztlich vom Bundesamt für Ernährungssicherheit.

Die Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bildet in der EU die Rechtsbasis für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und deren Wirkstoffen, die Zulassung, die Inverkehrbringung, die Anwendung sowie die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln.

Für jeden Wirkstoff wird ein Mitgliedstaat als so genannter „Rapporteur“ benannt, der zunächst die Vollständigkeit der eingereichten Daten und Unterlagen zum Wirkstoff überprüft. Ist das Wirkstoffdossier offensichtlich vollständig und entsprechen die Studien auch den geforderten Qualitätskriterien, beginnt die Detailbewertung durch den Rapporteur. Als Ergebnis wird ein detaillierter Bericht (Draft Assessment Report) über die Eigenschaften und Risken des Wirkstoffs verfasst, der dann in einem umfangreichen „peer-review“ Verfahren mit den Mitgliedstaaten und der EFSA überprüft wird. Allgemeine Fragestellungen und Probleme, die im Zuge der Bewertung mitunter auftreten, werden in zusätzlichen, von der Kommission oder der EFSA organisierten Expertentreffen diskutiert und eine einheitliche Vorgehensweise erarbeitet. Die Entscheidung, ob für den geprüften Wirkstoff unter Beachtung geeigneter risikominimierender Maßnahmen eine sichere Anwendung gegeben ist und er deshalb in eine Positivliste aufgenommen werden kann, erfolgt im Rahmen einer Abstimmung aller Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Nahrungsmittelkette und Tiergesundheit (SCoFCAH) der Kommission.

Wird entschieden, dass ein Wirkstoff nicht in die Positivliste aufgenommen werden kann, da keine sichere Anwendung möglich ist, so müssen alle bestehenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff innerhalb einer bestimmten Frist EU-weit  aufgehoben werden.

In die Positivliste aufgenomme Wirkstoffe müssen spätestens nach 10 Jahren zwecks Anpassung an die aktuelle Entwicklung von Wissenschaft und Technik einer Neubewertung unterzogen werden.

Weitere Informationen über die Wirkstoffprüfung auf EU-Ebene sind auf der Homepage der Europäischen Kommission zu finden.

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