Betriebsregister Pflanzenschutzmittel
Gesetzliche Grundlage
- Mit 14. Juni 2011 ist das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 10/2011) in Kraft getreten.
- Wer vor dem 14. Juni 2011 bereits eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt hat, hat die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
- Wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies gemäß § 4 Abs. 1 vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernähungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden und in der Folge eine Registrierungsgebühr zu entrichten. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben.
- Die Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 umfassen insbesondere das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer.
Hier können Sie eine ausführliche Anleitung herunterladen, welche Sie beim Ausfüllen des untenstehenden Web-Formulars und der ebenfalls untenstehenden CSV-Vorlage unterstützt:
Ausfüllhilfe Betriebsregistrierung Pflanzenschutzmittel
Bitte rufen Sie hier das Web-Formular für die Meldung zur Betriebsregistrierung gem § 4 Abs 1 PMG 2011 auf:
Meldung zur Betriebsregistrierung Pflanzenschutzmittel
Hier finden Sie eine CSV-Vorlage zur Erfassung und Meldung der Filialen von Betrieben, die eine ausschließliche Handelstätigkeit mit Produkten für die nichtberufliche Verwendung ausüben:
CSV-Vorlage zur Erfassung
Fragen zum Betriebsregister:
Sandra Tuma
Telefon: +43 (0)50 555-33418
Telefax: +43 (0)50 555-33404
E-mail: betriebsregisterpsmagesat
