Autorisierung und Schulungsangebot
Autorisierung von Versuchseinrichtungen und Schulungsangebot
Autorisierung von Versuchseinrichtungen
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln muss der Antragssteller unter anderem auch Unterlagen zur Wirksamkeit und Phytotoxizität des Pflanzenschutzmittels vorlegen. Derartige Studien können im Zulassungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unter der Einhaltung der Guten Experimentellen Praxis (GEP) von amtlichen oder amtlich anerkannten Versuchseinrichtungen durchgeführt wurden.
Ziel der Guten Experimentellen Praxis ist die Sicherstellung von standardisierten Versuchen in hoher Qualität. Dies ist eine der Voraussetzungen, dass Ergebnisse betreffend Wirksamkeit und Phytotoxizität von Zulassungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten der EU akzeptiert werden. Amtliche oder amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen anderer Mitgliedsstaaten sind den inländischen Versuchseinrichtungen gleichgestellt.
Die Autorisierung von Versuchseinrichtungen ist im PMG 97, § 5 geregelt. Die Details für die Anforderungen sind in der EU-Richtlinie 91/414/EWG bzw. 93/71/EWG festgelegt.
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die jeweiligen in Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Voraussetzungen - gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen - erfüllen.
Schulungsangebot
Schulungen werden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit bei Bedarf angeboten. Aktuelle Angebote sind im aktuellen Akademie-Programm der AGES zu finden.
