Pflanzengesundheitszeugnis
Jede kontrollpflichtige Sendung muss von einem gültigen Pflanzengesundheitszeugnis des Herkunftslandes begleitet sein.
Das Pflanzengesundheitszeugnis hat die Angaben nach dem Muster der Richtlinie des Rates 2000/29/EG zu enthalten und ist von der zuständigen Dienststelle des Ausfuhrlandes nach bestimmten Gültigkeitskriterien auszustellen.
Gültigkeitskriterien sind:
- Vorlage des Originals (Zeugnis und Unterschrift original)
- insgesamt in Blockschrift oder insgesamt maschinenschriftlich ausgefüllt (ausgenommen Stempel und Unterschriften)
- in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft, vorzugsweise Amtssprache des Bestimmungsmitgliedsstaates abgefasst
- botanischer Name der Pflanze in lateinischen Buchstaben
- gegebenenfalls zusätzliche Erklärungen
- keine Änderungen oder Streichungen (ausgenommen amtlich beglaubigt)
- nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände das Ausstellungsdrittland verlassen haben
Unbeglaubigte Änderungen oder Tilgungen haben die Ungültigkeit des Zeugnisses zur Folge. Im Falle, dass bei der phytosanitären Importkontrolle nur eine Kopie eines Pflanzengesundheitszeugnisses vorgelegt kann, wird diese nur dann anerkannt, wenn die Kopie von der ausstellenden Behörde beglaubigt wurde z.B. in Form einer Bestätigung ("confirmation").
