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Bundesamt für Ernährungssicherheit

Phytosanitäre Importkontrolle

 

Um das Risiko einer Ein- oder Verschleppung von Schadorganismen so gering wie möglich zu halten, unterliegen bestimmte Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und andere Gegenstände wie beispielsweise Erde bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle, für einige Waren besteht ein Einfuhrverbot. Eine Übersicht, welche Warenarten geregelt sind, geben die Anhänge III (Einfuhrverbote) und V B (bei der Einfuhr kontrollpflichtige Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und andere Gegenstände) der Richtlinie 2000/29/EG.

 

Bei der Einfuhr von phytosanitär kontrollpflichtigen Waren sind einige Bedingungen zu beachten:

  • Registrierung beim Landespflanzenschutzdienst gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz 1995
  • Pflanzengesundheitszeugnis („phytosanitary certificate“) im Original und gegebenenfalls ausgefüllter zusätzlicher Erklärung („additional declaration“)
  • Phytosanitäre Kontrolle vor der zollamtlichen Abfertigung
  • Phytosanitäre Freigabe, wenn die Sendung frei von Quarantäneschadorganismen befunden wurde
  • Zollamtliche Abfertigung
  • Phytosanitäre Beanstandung, wenn formale oder pflanzengesundheitliche Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden
  • Verrechnung gemäß Pflanzenschutzgebührentarif

 

Bei der Einfuhr von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnisse können zusätzlich auch andere Gesetze zur Anwendung kommen, beispielsweise das Saatgutgesetz oder das Artenhandelsgesetz (CITES). Für Anfragen zur phytosanitären Importkontrolle steht der Amtliche Österreichische Pflanzenschutzdienst gerne zur Verfügung.

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