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Bundesamt für Ernährungssicherheit
Alle Produkte, die nicht den in der Düngemittelverordnung oder Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (i.d.g.F.) vorgesehenen Typenbestimmungen entsprechen bzw. nicht vorgesehene Ausgangsstoffe enthalten, müssen gemäß § 9a DMG 1994 zugelassen werden.
Das Inverkehrbringen (Verkaufen, Feilhalten, Überlassen im geschäftlichen Verkehr,..) von Düngemitteln, Kultursubstraten, Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln regelt das Düngemittelgesetz 1994 , die Düngemittelverordnung 2004 i.d.g.F. und die EG Verordnung 2003/2003.
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